Entstrickungbedeutet, dass die durch die staatliche Beschlagnahme einer Sache eingetretene Verstrickung beendet ist und die Sache wieder der Verfügungsgewalt des vordem Berechtigten unterliegt. E. tritt z. B. ein, wenn der Gerichtsvollzieher von dem Pfandstück das Pfandsiegel entfernt (Entsiegelung), a. Pfandfreigabe.
Weitere Begriffe : Seepiraterie | Innere Gewässer | Schuldbeitreibung |
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