Pfandfreigabe

wird die Erklärung des --Pfändungsgläubigers genannt, dass er mit der Aufhebung der Pfändung (Entstrickung) durch den Gerichtsvollzieher einverstanden ist. So wird z.B. der Pfändungsgläubiger regelmässig die P. erklären, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass der gepfändete Gegenstand einem anderen als dem Schuldner gehört, z.B. noch unter --Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht.

liegt vor, wenn der Gläubiger gestattet, dass die Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Anlass für eine P. kann sein, dass die Geldforderung, aus der vollstreckt wird, bezahlt wurde oder dass an der gepfändeten Sache das Recht eines Dritten besteht.




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