Pfandfreigabe wird die Erklärung des --Pfändungsgläubigers genannt, dass er mit der Aufhebung der Pfändung (Entstrickung) durch den Gerichtsvollzieher einverstanden ist. So wird z.B. der Pfändungsgläubiger regelmässig die P. erklären, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass der gepfändete Gegenstand einem anderen als dem Schuldner gehört, z.B. noch unter --Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht.
Weitere Begriffe : Jugendmedienschutz | Tachometer | Territorialitätsprinzip |
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