Erbbiologisches Gutachten

ist das auf einer vergleichenden Untersuchung erbbedingter Körpermerkmale beruhende Gutachten, das gegenüber der eindeutige Ergebnisse ermöglichenden DNA- Analyse bedeutungslos geworden ist.

ist eine besondere Form des Beweises, die zwischen Augenschein und Sachverständigenbeweis steht. Das e. G. wird durch erbkundliche Untersuchung der Ähnlichkeit von vererbbaren körperlichen Merkmalen wie Kopfform und Ohrform gewonnen. Zuverlässiger sind DNA-Analyse, Blutgruppenuntersuchung und serostatische Zusatzberechnung. Für die Feststellung der Abstammung in den Fällen der §§ 1592 Nr. 3, 1600 d BGB besteht eine Pflicht der beteiligten Personen, die Untersuchungen zu dulden. Das kann erzwungen werden (durch Ordnungsmittel oder unmittelbaren Zwang), außer wenn die Untersuchung dem Betroffenen im Hinblick auf die Ergebnisfolgen für ihn oder nahe Angehörige insbes. wegen möglicher strafgerichtlicher Verfolgung unzumutbar ist (§§ 178 FamFG, 372 a, 390 ZPO).

Diese Gutachten werden in Prozessen, in de- nen es um die Frage geht, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt (zum Beispiel wegen Unterhalts), als letztes Beweismittel eingeholt, wenn die übrigen Beweismittel (Vernehmung von Zeugen, Einholung eines Blutgruppengutachtens) keine Klarheit gebracht haben. Bei einem erbbiologischen Gutachten werden bestimmte äußere Merkmale (wie Kopfform, Körperbau, Form der Ohren) des Kindes, der Mutter und des mutmaßlichen Vaters miteinander verglichen. Liegen viele Übereinstimmungen zwischen dem Kind und dem mutmaßlichen Vater vor, kann man mit einiger Wahrscheinlichkeit sagen, daß das Kind tatsächlich von diesem Mann gezeugt worden ist.




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