Erbe
Ein Erbe ist eine Person, die beim Ableben eines Menschen durch Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes unmittelbar zum Gesamtnachfolger der Rechte und Pflichten des Verstorbenen wird. Juristen nennen diesen Vorgang Universalsukzession.
Im Gegensatz dazu treten Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte nicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Es hat im Übrigen keine negativen erbrechtlichen Konsequenzen für einen Erben, wenn er den Erblasser nur für einen kurzen Moment überlebt.
Die so genannte gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen: Bestimmt der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag, wem er seinen Nachlass vermachen will, so gilt sein -Wille. Man kann eine Erbschaft auch ausschlagen.
Siehe auch Erbfall, Erbfolge, gesetzliche; Erbvertrag, Nachlass, Pflichtteil, Testament, Vermächtnis
Erbfähigkeit
Schon ein gezeugter Mensch ist erbfähig, sofern er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Die Erbschaft wird ihm aber erst mit der Geburt zuteil.
Auch juristische Personen, d. h. Organisationen mit eigener Rechtsfähigkeit, sind erbfähig. Sie müssen allerdings zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Stiftungen indes können ein Erbe antreten, selbst wenn sie nicht vor dem Tod des Erblassers genehmigt wurden.
§§ 84,1923 Abs. 2 BGB ai> Rechtsfähigkeit, Stiftung
Der Staat als Erbe
Wenn niemand aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder kraft gesetzlicher Erbfolge in Erscheinung tritt, geht das Vermögen eines Verstorbenen auf den Staat über, damit der Nachlass nicht herrenlos wird. Ebenso ist es möglich, den Staat wie jede andere juristische Person als Erben einzusetzen.
§ 1936 BGB
Rechte und Ansprüche des Erben
Laut Gesetz erwirbt der Erbe auch den Besitz des Erblassers, über den dieser zum Zeitpunkt seines Todes verfügte. Er darf alle Forderungen geltend machen, die dem Erblasser zustanden, beispielsweise aus schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Miet- und Kaufverträgen. Das Gleiche gilt für dingliche Ansprüche, etwa die Herausgabe von Eigentum.
§ 857 BGB
Ansprüche des Erben gegen Erbschaftsbesitzer
Eine besondere Regelung betrifft das Verhältnis zwischen dem Erben und Personen, die aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts einen Teil der Erbschaft oder den ganzen Nachlass an sich genommen haben. Man nennt sie Erbschaftsbesitzer. Der Erbe kann von ihnen fordern, das Erlangte herauszugeben. Damit sind nicht nur bewegliche Sachen und Rechte gemeint. Genauso zählen so genannte Surrogate dazu, d. h. alle Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln aus der Erbschaft erworben hat. Miterben sind selten Erbschaftsbesitzer, es sei denn, sie maßen sich ein größeres Erbrecht an, als ihnen tatsächlich zusteht. Da der Erbe den Umfang des Nachlasses häufig nicht genau kennt, gewährt der Gesetzgeber ihm die Möglichkeit, vom Erbschaftsbesitzer Auskunft zu verlangen. Dieser muss ihn über den Verbleib einzelner Gegenstände aufklären, ihm auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis des Nachlasses vorlegen und es überdies beeiden, wenn Verdacht auf Unvollständigkeit besteht. Stirbt der Erbschaftsbesitzer, dann ist dessen Erbe auskunftspflichtig.
§§2018 ff BGB
Siehe auch Erbschaftsbesitzer
Haftung des Erben
Der Erbe haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren; außerdem haftet er für die Verbindlichkeiten, die der Nachlass mit sich bringt und die anlässlich des Todes des Erblassers entstehen, darunter Erbschaftssteuer, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche sowie Beerdigungs- oder Umbettungskosten.
Er muss zudem die Kosten einer etwaigen Testamentsvollstreckung, eines Nachlasspflegers oder eines Konkursverwalters tragen. Für die Verbindlichkeiten haftet er unbeschränkt, also sowohl mit dem ererbten als auch mit seinem privaten Vermögen, denn beide verschmelzen rechtlich gesehen zu einer einzigen Vermögensmasse.
Beschränkung der Erbenhaftung
Unter bestimmten Voraussetzungen räumt das Gesetz dem Erben die Möglichkeit ein, sein persönliches Vermögen von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auszuschließen. Nach Annahme der Erbschaft kann er ein so genanntes Aufgebotsverfahren einleiten lassen und die Nachlassgläubiger dazu anhalten, ihre Forderungen anzumelden. Zwar führt das Verfahren als solches zu keiner Haftungsbeschränkung. Doch wenn sich ein Nachlassgläubiger nicht meldet und durch entsprechendes Urteil ausgeschlossen wird, ist der Erbe berechtigt, dem Gläubiger die Erfüllung seiner Ansprüche zu verweigern, wenn er den gesamten Nachlass für Verbindlichkeiten gegenüber den nicht ausgeschlossenen Gläubigern verbraucht hat. Eine weitere Art, die Haftung für Nachlassschulden auf das geerbte Vermögen zu beschränken, besteht darin, die Verwaltung des Nachlasses per Beschluss des Nachlassgerichts herbeizuführen. Das persönliche Vermögen des Erben wird ebenfalls nicht angetastet, wenn er bei einem überschuldeten Nachlass einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellt. Endet der Nachlasskonkurs mit einer Verteilung der Vermögensmasse oder mit dem Abschluss eines Zwangsvergleichs, so bleibt die Haftungsbeschränkung des Erben bestehen. Falls dagegen die Nachlassmasse nicht einmal die Gerichtskosten deckt, sodass es keine Handhabe zur Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. zur Eröffnung des Nachlasskonkurses gibt, kann der Erbe die Befriedigung der Gläubiger mit der Begründung verweigern, der Nachlass reiche hierzu nicht aus. Auch bei Überschuldung aufgrund von Vermächtnissen oder Auflagen darf sich der Erbe gegenüber den Gläubigern in der so genannnten Dürftigkeitseinrede auf die Geringfügigkeit des Nachlasses berufen. Dann ist er verpflichtet, die Erbschaft he-
rauszugeben, damit die Forderungen der Gläubiger erfüllt werden können.
§§ 1922, 1970 ff., 1989 f. BGB
Verfügungsbefugnis des Erben
Der Erbe kann über einzelne Gegenstände und Rechte genauso wie über den gesamten Nachlass verfügen. Das gilt auch für Gegenstände, die eine andere Person als Vermächtnis erhalten hat; allerdings muss der Erbe in diesem Fall Ersatz leisten. Gibt es mehrere Erben, so dürfen sie nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand bestimmen.
Die Verfügungsbefugnis ist beschränkt, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird oder Nacherben vorhanden sind. Der Vorerbe kann dann allen Nutzen aus dem Nachlass ziehen, aber nicht frei darüber verfügen. Gleiches gilt für den vorläufigen Erben, d. h. denjenigen, der noch nicht entschieden hat, ob er eine Hinterlassenschaft annehmen oder ausschlagen will.
§§ 1922, 1923, 1952,1975, 2018 BGB
Siehe auch Erbengemeinschaft, Erbfall, Erbfolge, gesetzliche; Vermächtnis, Vorerbe und Nacherbe
Person, auf die entweder allein oder zusammen mit anderen nach dem Tode eines Menschen dessen Vermögen als Ganzes übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Zu unterscheiden vom Vermächtnisnehmer, dem nur einzelne Vermögensvorteile zugewendet werden (Vermächtnis). E. kann man kraft Gesetzes (Erbfolge) oder durch letztwillige Verfügung (Testament) werden.
ist, wer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers im Sinne des § 1922 BGB wird.
Ersatzerbe ist, wer vom Erblasser für den Fall zum Erben eingesetzt wird, daß ein anderer Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt (§ 2096 BGB). Der E. ist also nur unter der aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt, daß der zuerst Berufene nicht Erbe wird.
Nacherbe (§§ 2100 ff. BGB) ist eine Person, die in der Weise zum Erben eingesetzt wird, daß sie erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Die Nacherbenstellung gewährt ein Anwartschaftsrecht. Der Nacherbfall ist im Zweifel der Tod des Vorerben, vgl. §2106 BGB. Läßt sich dem Testament entnehmen, daß Nacherbschaft gewollt ist, fehlt aber eine konkrete Einsetzung, greift die Vermutungsregel des § 2104 BGB. Der N. hat gegen den Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt (§2130 1 BGB). Ist ein Pflichtteilsberechtigter lediglich als N. eingesetzt, stellt dies eine Beschränkung i.S.d. § 2306 I BGB dar, vgl. § 2306 II BGB. Sie gilt als nicht angeordnet, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils nicht übersteigt. Andernfalls kann der N. die Erbschaft ausschlagen und gleichwohl (!) den Pflichtteil verlangen, § 2306 I 2 BGB.
Schlußerbe Testament, Berliner
Vorerbe (§§ 2100 ff. BGB) ist eine Person, die in der Weise zur Erbschaft berufen ist, daß nach ihr zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt {Nacherbfall, vgl. §2106 BGB) ein anderer (Nacherbe) Erbe wird (beachte hier die Vermutungsregel des §2105 BGB). Der Erblasser hat auf diese Weise die Möglichkeit, die Weitergabe seines Vermögens über seinen Tod hinaus (in bestimmten Fällen aber nicht länger als 30 Jahre, vgl. § 2109 BGB) zu steuern. Der V. wird mit dem Erbfall Erbe, kann jedoch über die Nachlaßgegenstände von Todes wegen überhaupt nicht und unter Lebenden nur mit gewissen Verfügungsbeschränkungen (§§ 2112 ff. BGB) verfügen. Mit dem Nacherbfall hat der V. (bzw. wenn Nacherbfall der Tod des Vorerben ist, haben dessen Erben) dem Nacherben die Erbschaft herauszugeben. Die Anordnung einer Nacherbschaft stellt hier eine Beschränkung i.S.d. § 2306 I BGB dar. Der Pflichtteilsberechtigte V. hat das Wahlrecht nach § 2306 I 2 BGB.
vorläufiger Erbe nennt man den Erben vor Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft und vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, vgl. § 1953 1 BGB.
unterscheide 1) den gesetzlichen E.n, der durch das Gesetz zur Erbfolge berufen ist; nach den §§ 1924ff. BGB können gesetzliche E.n die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers oder der Staat sein; 2) den gewillkürten E.n, der durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen wird.
- Der E. wird im Augenblick des Todes des Erblassers dessen Gesamtrechtsnachfolger.
ist der Gesamtnachfolger des Erblassers (§ 1922 I BGB, Erbrecht). Der E. erlangt mit dem Erbfall die Erbschaft und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 I BGB). Der E. kann kraft Gesetzes E. werden (gesetzlicher E.) oder durch letztwillige Verfügung (gewillkürter E.). E. kann auch eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende juristische Person sein. Vom Erben zu trennen ist der Vermächtnisnehmer. Wer gewerbsmäßig unbekannte Erben sucht, erlangt dadurch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Erben.
-^Erbschaft
jede erbfähige (Erbfähigkeit) natürliche oder juristische Person, auf die mit dem Tod des Erblassers das Vermögen kraft Gesetzes oder kraft Verfügung des Erblassers als Ganzes übergeht, und die in dessen gesamte Rechts- und Pflichtenstellung eintritt (Gesamtrechtsnachfolge). Der Erbe wird damit Eigentümer der Nachlassgegenstände, Gläubiger der Nachlassforderungen und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist vom Vermächtnisnehmer zu unterscheiden, der gegen den Beschwerten nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die entsprechende Leistung hat (§ 2174 BGB). Besondere Formen des Erben sind der Alleinerbe, Miterbe (Erbengemeinschaft), Vorerbe, Vollerbe, Nacherbe, Ersatzerbe.
ist, wer beim Tod einer Person (Erbfall) kraft Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes (Erbfolge) Gesamtnachfolger von Rechten und Pflichten des Erblassers wird (Gesamtrechtsnachfolge), soweit diese vererblich sind (Erbschaft). Der Erbanfall tritt unmittelbar ein, d. h. ohne dass es einer Annahmeerklärung bedarf, aber mit der Möglichkeit einer Ausschlagung. Der Erbanfall tritt auch ein, wenn die Schulden im Nachlass überwiegen. Der E. hat jedoch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenzverfahren und Nachlassverwaltung; s. auch Inventarerrichtung.
Während der E. den Nachlass mit Rechten und Pflichten, also allen Nachlassverbindlichkeiten erwirbt, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den E. auf bestimmte Gegenstände. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung (§ 2087 BGB), sondern der durch Auslegung zu erforschende Wille des Erblassers, ob dem Bedachten nur bestimmte Gegenstände (dann Vermutung für Vermächtnis) oder eine Gesamtrechtsnachfolgestellung eingeräumt werden sollte.
E. kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Zeitpunkt des Erbfalls lebte bzw. bestand. Darüber hinaus ist erbfähig auch die Leibesfrucht (§ 1923 II BGB) sowie eine noch nicht behördlich anerkannte Stiftung (§ 84 BGB). S. a. Erbunfähigkeit. Eine noch nicht gezeugte Person kann als Nacherbe eingesetzt werden (§ 2101 I BGB); bei Erbeinsetzung einer solchen Person ist dies im Zweifel anzunehmen. Der E. kann entweder Alleinerbe sein oder mit anderen natürlichen oder juristischen Personen in Erbengemeinschaft stehen; der Nachlass wird dann bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Dem Vollerben steht der Vorerbe gegenüber, der nur für eine bestimmte Zeit Erbe ist und Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt, d. h. der Person, die nach dem Vorerben E. des Erblassers - nicht des Vorerben - wird. S. auch Ersatzerbe, Erbschaftsbesitzer.
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