Erbenlaub

ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Einwilligung (Erlaubnis) des oder der (zur Zeit der Verfügung) nächsten Erben zu bestimmten Verfügungen des (künftigen) Erblassers. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005




Vorheriger Fachbegriff: Erbenkonkurs | Nächster Fachbegriff: Erbenlosung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen