Erbenkonkursist der Konkurs des Erben über sein Eigenvermögen, im Gegensatz zum Nachlasskonkurs, der über den ererbten Nachlass eröffnet wird. Ist Nachlasskonkurs eröffnet, oder Nachlassverwaltung angeordnet, so können Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet (Erbenhaftung), in einem E/verfahren nur für den Teil ihrer Forderung anteilsmässig Befriedigung verlangen, mit dem sie im Nachlasskonkurs ausgefallen sind, § 234 KO.
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