Erbrecht des nichtehelichen KindesEs gilt folgendes (wenn nichts anderes durch Testament bestimmt ist): Das nichteheliche Kind wird gesetzlicher Erbe entweder als Alleinerbe, nämlich dann, wenn der Vater ohne Hinterlassung von ehelichen oder anderen nichtehelichen Kindern oder einer Ehefrau verstirbt, oder als Miterbe neben anderen nichtehelichen Kindern. In allen anderen Fällen steht ihm an Stelle des gesetzlichen Erbteils der Erbersatzanspruch in Geld zu, der im Wert des Erbteils besteht. Die testamentarische Entziehung des Erbersatzanspruchs begründet einen Pflichtteilanspruch. Erbausgleich.
Weitere Begriffe : Gesamtvollstrecker | Korrektur des Rücktrittshorizonts | Vorläufige Entschädigung |
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