Erbrecht des Lebenspartners
gesetzliches Erbrecht eines Lebenspartners des Erblassers (§ 10 Abs. 1 LPartG). Das Erbrecht eines Lebenspartners entspricht dem Ehegattenerbrecht.
Der überlebende Lebenspartner des Erblassers erbt daher gem. § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LPartG:
— neben Verwandten der 1. Ordnung: 1/4,
— neben Verwandten der 2. Ordnung: 1/2,
— neben den Großeltern: 1/2,
— neben Abkömmlingen der Großeltern sowie Verwandten der 3. Ordnung und allen ferneren Ordnungen: alles.
Das Erbrecht ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorlagen und der Erblasser den Aufhebungsantrag gestellt hat bzw. einem solchen zugestimmt hat (§§ 10 Abs. 3, 15 Abs. 2 LPartG).
Haben die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, der gem. § 6 S. 1 LPartG auch im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gesetzlicher Güterstand ist, so kann sich der Erbteil des überlebenden Partners durch den Zugewinnausgleich erhöhen. Insoweit gelten die Regelungen über den Zugewinnausgleich im Todesfall bei Ehegatten entsprechend (erbrechtliche und güterrechtliche Lösung, § 6 S. 2 LPartG i.V.m. §§ 1371-1390 BGB).
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