Erfüllbarkeit
ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf. Nach § 271 II BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass der Schuldner auch vor der für die Leistung bestimmten Zeit die Leistung bewirken kann. Demnach liegt die Erfüllbarkeit häufig zeitlich vor der Fälligkeit.
Zeitpunkt, von dem an der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung bewirken kann und der Gläubiger die ihm im Ganzen ordnungsgemäß angebotene Leistung annehmen muss (neben der Fälligkeit Aspekt der Leistungszeit).
Die Erfüllbarkeit tritt i. d. R. gleichzeitig mit der Fälligkeit ein (§ 271 Abs. 1 BGB). Ist aber eine Leistungszeit bestimmt, betrifft dies nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel nur die Fälligkeit, während die Erfüllbarkeit sofort mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (anders z.B. beim Darlehensvertrag, vgl. § 488 Abs. 3 BGB). Bei einem sog. verhaltenen Anspruch hängt die Erfüllbarkeit (unabhängig von der zumeist früher eingetretenen Fälligkeit) dagegen vom Verlangen des Gläubigers ab (der Schuldner darf also nicht vorher leisten).
Beispiele verhaltener Ansprüche finden sich in den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 285, 368, 416 Abs. 3, 629, 630, 695, 696 BGB.
(Erst) ab dem Eintritt der Erfüllbarkeit kann der Gläubiger bei Nichtannahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Leistung in Annahmeverzug geraten. Allerdings kann der Gläubiger auch bei bestehender Erfüllbarkeit die Annahme einer Leistung zur Unzeit ablehnen.
Gem. § 358 HGB kann die Leistung bei Handelsgeschäften nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. Dies gilt — ggf. über § 242 BGB — auch für den allgemeinen Verkehr.
Leistungszeit.
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