Erfinder(be)nennung ist die namentliche Bezeichnung des Erfinders (Erfindung), die bei der Patenterteilung sowie in der Patentschrift vorzunehmen ist (§ 63 PatG; Einzelheiten s. §§ 7 f. PatV v. 1. 9. 2003, BGBl. I 1702, m. Änd.). Die E. unterbleibt nur, wenn der Erfinder es beantragt. Sie kann nachgeholt und berichtigt werden.
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