Arbeitnehmererfindung

Um den sogenannten Arbeitnehmererfinder zu schützen, wurde ein besonderes Gesetz geschaffen, das sogenannte Arbeitnehmererfindungsgesetz. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind der Arbeiter, der Angestellte, auch der leitende Angestellte, der Auszubildende und die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen, also in erster Linie die Heimarbeiter. Eine Arbeitnehmererfindung liegt nicht vor, wenn jemand in einem ganz anderen Bereich, als es seinem Beschäftigungsverhältnis entspricht, eine Erfindung macht. Diese kann er selbständig beim Patentamt anmelden und allein den Genuss daraus ziehen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz soll nämlich nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber, in dessen Bereich gearbeitet und erfunden wird, schützen. Hat der Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht, muss er den Gegenstand dieser Erfindung dem Arbeitgeber als Erfindungsmeldung anzeigen. Meint er, die Erfindung habe mit seiner Tätigkeit nichts zu tun, so muss er - wenn es sich nicht um ein gänzlich anderes Tätigkeitsfeld handelt - auch dann den Arbeitgeber unterrichten, damit dieser prüfen kann, ob es sich nicht doch um eine im Aufgabenbereich des Mitarbeiters liegende Erfindung handelt. Erkennt der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung an, kann der Arbeitgeber die Erfindung innerhalb von 4 Monaten auf sich überleiten. Ein Verbesserungsvorschlag ist übrigens keine Arbeitnehmererfindung.

Das heute geltende Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet a ) Diensterfindungen (Betriebserfindungen): Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind oder massgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen; b) freie Erfindungen: alle anderen Erfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat alle A.en unverzüglich seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Diensterfindungen und solche freien Erfindungen, die in den Arbeitsbereich des Betriebes fallen, darf der Arbeitgeber verwenden, wenn er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zahlt und das Recht des Arbeitnehmers auf Nennung seines Namens respektiert. Verwendet der Arbeitgeber die A. binnen drei bzw. vier Monaten nicht, verbleiben dem Arbeitnehmer alle Rechte aus der A. Schiedsstelle.

. Nach dem Patentgesetz werden zum Patent angemeldete Erfindungen dadurch geschützt, dass allein der Patentinhaber berechtigt ist, die patentierte Erfindung gewerblich zu benutzen. Entsprechendes gilt nach dem Gebrauchsmustergesetz für kleinere technische Erfindungen. Da weitaus die meisten Erfindungen von Arbeitnehmern (einschliesslich Beamten u. Soldaten) gemacht werden, bedarf es eines Interessenausgleichs zwischen dem Arbeitnehmer, der die geistig-schöpferische Leistung erbracht, u. dem Arbeitgeber, der die Betriebsmittel bereitgestellt hat. Diesen Interessenausgleich sucht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen von 1957 herbeizuführen. - Diensterfindungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu melden. Dieser kann die Erfindung in Anspruch nehmen; die durch die Erfindung entstandenen Persönlichkeitsrechte - z. B. das Recht, als Erfinder genannt zu werden - bleiben dem Arbeitnehmer jedoch erhalten. Die Erfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie nicht in Anspruch nimmt oder wenn er sie ausdrücklich freigibt. Nimmt er sie in Anspruch, ist er verpflichtet, sie zur Erteilung eines Schutzrechts (Patent, Gebrauchsmuster) anzumelden u. dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung wird durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. Kommt kein Vertrag zustande, setzt der Arbeitgeber die Vergütung einseitig fest. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, kann er ein Schiedsverfahren in Gang setzen. Bleibt dieses erfolglos, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. - Technische Verbesserungsvorschläge (Vorschläge für nicht patent- oder gebrauchsmusterfähige technische Neuerungen), die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen; er erhält dafür eine Vergütung, deren Höhe sich nach den für die Diensterfindungen geltenden Bestimmungen richtet.

Im Arbeitsrecht:

. I. Das ArbNErfG v. 25. 7. 1957 (BGBl. I 756) zul. geänd. 15. 8. 1986 (BGBl. I 1446) bezieht sich auf alle Eifindungen u. techn. Verbesserungsvorschläge von AN; hierzu zählen leitende -s Angestellte, nicht aber Pensionäre, freie Mitarbeiter u. Organvertreter jur. Pers. (§ 1). Erfindungen sind solche, die patent- o. gebrauchsmusterfähig sind (§ 2); techn. Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für nicht patent- o. gebrauchsmusterfähige techn. Neuerungen (§ 3).
II. Die Erfindungen können gebunden (Diensterfindungen = DE) o. frei sein (§ 4 I). Gebunden sind die, die aus der dem AN im Betrieb o. in der öffentl. Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind o. wesentl. auf Erfahrungen o. Arbeiten des Betr. o. Der öffentl. Verw. beruhen (§ 4 II) (vgl. AP 1 zu § 4 ArbNErfG); die übrigen sind frei (§ 4 III). Eine DE hat der AN unverzüglich (§ 121 BGB) nach Fertigstellung (AP 2 zu § 4 ArbNErfG), unter Hinweis auf eine Erfindung dem AG gesondert schriftl. zu melden. Sind mehrere an ihr beteiligt, können sie eine gemeinsame Meldung abgeben. In ihr ist die DE zu beschreiben (§ 5 I, II). Der AG hat den Eingang der Meldung unverzügl. schriftl. zu bestätigen; er kann innerhalb von 2 Monaten deren Ergänzung verlangen (§ 5 III). Binnen einer Frist von 4 Monaten kann der AG die DE beschränkt o. unbeschränkt in Anspruch nehmen (§ 6 I). Mit Zugang der rechtswirksamen (OLG, AP 1 zu § 6 ArbNErfG) Erklärung unbeschränkter Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der DE auf den AG über (§ 7 I). Mit beschränkter Inanspruchnahme erwirbt der AG nur ein nicht ausschliessliches Benutzungsrecht. Wird dadurch ihre Verwertung für den AN unbillig erschwert, kann er binnen 2 Monaten vom AG die unbeschränkte Inanspruchnahme o. ihre Freigabe verlangen (§ 7 II). Verfügungen des AN über die DE vor Inanspruchnahme durch den AG o. Fritablauf sind diesem gegenüber unwirksam (§ 7 III). Bei einer unbeschränkt in Anspruch genommenen DE ist der AG verpflichtet, aber auch allein berechtigt (BGH AP 1 zu § 13 ArbNErfG) zur Erteilung eines Schutzrechts (Patent: Namensrecht bei AN § 37 PatG; Gebrauchsmuster) im Inland anzumelden (§ 13); er kann sie auch im Ausland anmelden (§ 14). Will er letzteres nicht, hat er sie insoweit tunlichst so rechtzeitig freizugeben, dass der AN die Prioritätsfristen der zwischenstaatl. Verträge auf dem Gebiet des gewerbl. Rechtsschutzes ausnutzen kann. Mit unbeschränkter Inanspruchnahme entsteht für den AN dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch (§ 9). Seine Fälligkeit ist wegen der Schwierigkeit sachgemässer Ermittlung bis spätestens 3 Monate nach Schutzrechtserteilung hinausgeschoben (§ 12). Nach Lage des Falles kann es aber angemessen sein, diese bereits vor der Schutzrechtserteilung vorläufig festzusetzen (BGH
AP 2 zu § 12; AP 2 zu § 9 ArbNErfG). Bei beschränkter Inanspruchnahme hat der AN Vergütungsanspruch, sobald sie erfolgt ist u. Der AG sie benutzt (§ 10). AG u. Betriebsrat können durch Übereinkunft einen o. mehrere Erfinderberater bestellen (§ 21). Zur Ermittlung angemessener Vergütung nach Erfindungswert u. Anteilfaktor sind Richtlinien für den privaten Dienst v. 1. 9. 1983 (Beil zum BAnz. Nr. 156), für den öffentl. Dienst v. 1. 12. 1960 (BAnz. Nr. 237) ergangen (Gaul ZTR 87, 289; Sturm DB 89, 1869). Kommt eine Einigung über die Vergütungshöhe nicht zustande, hat der AG sie einseitig durch begründeten Bescheid festzusetzen (§ 12 III). Widerspricht der AN nicht innerhalb von 2 Monaten schriftl., wird die Festsetzung bindend (§ 12 IV). Widerspricht er, können AN u. AG die Schiedsstelle anrufen (§§ 28ff ). Mit der einseitigen Festsetzung
beginnt die Verjährung für den darüber hinausgehenden Anspruch
(BGH NJW 81, 1615). Gegenüber einer Klage auf Zahlung der festgesetzten Verg. kann sich der AG mit dem Einwand wesentl. veränderter Umstände verteidigen (BGH DB 75, 397). Im allgemeinen werden tarifliche Verfallfristen nicht für die Vergütung schöpferischer Tätigkeit gelten (AP 4 zu § 9 ArbNErfG). Die Vergütung verjährt bei einseitiger Festsetzung nach § 196 BGB (BGH NJW 81, 1615).
III. Freie Erfindungen hat der AN seinem AG unverzügl. schriftl. mitzuteilen. Dabei hat er soviel Aufklärung zu geben, dass der AG beurteilen kann, ob eine gebundene o. freie Erfindung vorliegt (§ 18). Bevor der AN eine freie Erfindung verwertet, hat er dem AG zumindest ein nicht-ausschliessl. Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten (§ 19). Eine Erfindung wird im übrigen frei, wenn der AG sie freigibt o. nur beschränkt in Anspruch nimmt oder auf die Erfindungsmeldung nicht tätig wird o. sie auf Verlangen des AN nicht voll beansprucht (§ 8). Die Vergütung für eine freie Erfindung ist kein Arbeitseinkommen (BGH NJW 85, 1031). Lit.: Bartenbach, NZA Beil. 90, Nr. 2, 21; Gaul, RdA 93, 90; Heilmann/ Taeger, BB 90, 1969; Kurz, GRUR 91, 422.
IV. Für techn. Verbesserungsvorschläge, die dem AG eine ähnl. Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbl. Schutzrecht, hat der AN einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der AG sie verwertet (§ 20). Die Ausführungen zu §§ 9, 12 gelten entsprechend (oben II). Im übrigen bleibt die Regelung Tarifverträgen u. Betriebsvereinbarungen überlassen. Nach § 87I Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat zur Regelung des betriebl. Vorschlagrechts ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Mithin steht ihm auch ein Initiativrecht zu Betriebsratsaufgaben. Lit.: Becker, BB 93, 353; Gaul,
BB 92, 1710.
V. Die Schiedsstelle ist beim Patentamt in München errichtet (§ 29). Sie ist örtl. für die ganze BRD zuständig, ausgenommen, wenn der AN seinen Arbeitsplatz im Land Berlin hat o. wenn AN u. AG mit Zustimmung des anderen die Schiedsstelle bei der Aussenstelle des Patentamtes in Berlin (vgl. VO v. 1. 10. 1957) anruft u. der Arbeitsplatz in den Ländern Bremen, Hamburg, Schl.-Holstein o. den OLG Bezirken Braunschweig o. Celle des Landes Niedersachsen belegen ist (§ 47 II). Sachl. ist sie für sämtl. Streitigkeiten nach dem ArbNErfG zuständig. Die Schiedsstellen sind besetzt mit einem Juristen als Vorsitzenden u. zwei Beisitzern, die vom Präs. des Patentamtes aus den Mitgliedern o. Hilfsmitgliedern des Patentamtes (für Berlin § 30 III) für den Einzelfall berufen werden (vgl. VO v. 1. 10. 1957, BGBl. 1 1680, zuletzt geänd. 10. 12. 1974 (BGBl. I, 3459). Mit aei ..irufung der Schiedsstelle kann Antrag auf ihre Erweiterung durch je ein Mitglied aus AG- u. AN-Kreisen gestellt werden (§ 32). Das kostenfreie Verfahren der Schiedsstelle ist nicht öffentl., zumeist schriftl. Wegen des Verfahrens s. §§ 28-36. Die Schiedsstelle soll auf eine gütl. Beilegung der Streitigkeiten hinwirken; sie macht den Parteien einen Einigungsvorschlag, der als angenommen gilt, wenn nicht binnen Monatsfrist ein Beteiligter schriftl. widerspricht.
VI. Sondervorschriften gelten für den Konkurs des AG (§ 27)
sowie die AN des öffentlichen Dienstes (§§ 40-42). Erfindungs-
vergütungen, die der AG für eine schutzfähige Erfindung zahlt, unterliegen als sonstige Bezüge nur zur Hälfte der Lohnsteuer (Gaul BB 88, 2098). Nicht erforderlich ist, dass die Erfindung zum Patent- o. Gebrauchsmusterschutz angemeldet o. dieser ausgesprochen wird.

(Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. 7. 1957) ist die von einem Arbeitnehmer während der Dauer eines Dienstverhältnisses vorgenommene Erfindung. Unterschieden werden Diensterfindung und freie Erfindung (u. a. Erfindung von Hochschullehrern). Eine Diensterfindung kann vom Arbeitgeber gegen Vergütung in Anspruch genommen werden. Lit.: Bartenbach, K./Volz, F., Arbeitnehmererfinderge- setz, 4. A. 2002; Bartenbach, K./Volz, F., Arbeitnehmererfindungen, 4. A. 2006

Von Arbeitnehmern im privaten oder öffentlichen Dienst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses gemachte Erfindung, die paten- oder gebrauchsmusterfähig ist. Sonstige Vorschläge für technische Neuerungen die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, werden als technische Verbesserungsvorschläge bezeichnet. Eine gesetzliche Regelung enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).
Das Gesetz differenziert weiter zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Diensterfindungen sind solche, die aufgrund der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind (Obliegenheitserfindung) oder maßgeblich auf Erfahrungen des Betriebs beruhen (Erfahrungserfindung). Alle anderen Erfindungen sind gern. § 4 Abs. 3 ArbnErfG freie Erfindungen.
Gern. § 5 ArbnErfG muss der Erfinder Diensterfindungen seinem Arbeitgeber schriftlich, unverzüglich und gesondert melden. Der Arbeitgeber kann dann bis
zum Ablauf einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung die Erfindung durch schriftliche Erklärung beschränkt oder unbeschränkt
in Anspruch nehmen. Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 Abs. 1 ArbnErfG). Erklärt der Arbeitgeber eine beschränkte Inanspruchnahme, erwirbt er nur ein nicht ausschließliches, einer einfachen Lizenz entsprechendes Benutzungsrecht (§7 Abs. 2 ArbnErfG). Für die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu (§ 9 ArbnErfG für die unbeschränkte und § 10 ArbnErfG für die beschränkte Inanspruchnahme). Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich durch einen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu bestimmen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Vergütung vom Arbeitgeber festgesetzt. Die Bemessung der Vergütung bestimmt sich nach den vom Bundesminister für Arbeit gern. § 11 ArbnErfG erlassenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (Bundesanzeiger Nr. 169, S. 9994) oder öffentlichen Dienst (Bundesanzeiger Nr. 237, S. 2). Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch, wird sie frei und kann vom Arbeitnehmer verwertet werden (§ 8 ArbnErfG).
Freie Erfindungen müssen dem Arbeitgeber gem. § 18 ArbnErfG mitgeteilt werden. Weiterhin muss der Arbeitnehmer zunächst dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht gegen eine angemessene Vergütung anbieten, wenn er die freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will (§ 19 ArbnErfG).

Die patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen von Arbeitnehmern (im privaten oder öffentlichen Dienst), von Beamten und Soldaten unterliegen dem Ges. über Arbeitnehmererfindungen vom 25. 7. 1957 (BGBl. I 756) m. spät. Änd. Man unterscheidet: 1. Diensterfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (wenn auch in der Freizeit) gemacht werden und die entweder aus der im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf den dort gewonnenen Erfahrungen oder durchgeführten Arbeiten beruhen (§ 4 II ANEG). 2. Freie Erfindungen, die nicht Diensterfindungen sind (§ 4 II). Das Erfinderrecht entsteht immer in der Person des Arbeitnehmers, Beamten oder Soldaten; er muss die Erfindung aber dem Arbeitgeber melden (§ 5) oder mitteilen (§ 18). Eine Diensterfindung kann der Arbeitgeber in Anspruch nehmen, entweder unbeschränkt mit der Wirkung, dass alle Rechte auf ihn übergehen, oder beschränkt, so dass er ein nichtausschließliches Nutzungsrecht erwirbt (§ 7). Die Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie nicht oder nur beschränkt in Anspruch nimmt oder auch ausdrücklich freigibt (§ 8). Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in Anspruch, so muss er stets eine angemessene Vergütung leisten (§ 9) und die Schutzrechte - Patent und Gebrauchsmuster - anmelden (§§ 5 ff.). Die Höhe der Vergütung wird grundsätzlich durch Vertrag vereinbart; kommt er nicht zustande, so setzt der Arbeitgeber die Vergütung schriftlich fest (§ 12). Dagegen kann der Arbeitnehmer wie bei allen Streitigkeiten aus einer A. die Schiedsstelle beim Patentamt - Dienststelle Berlin - anrufen (§§ 28 ff.), die einen begründeten Einigungsvorschlag abgibt (§ 34), und danach oder unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. nach Ausscheiden aus dem Betrieb, sofort Klage erheben; zuständig ist die Patentstreitkammer (Patentstreitsachen), nur für Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung das Arbeitsgericht (§ 2 II lit. a ArbGG). Die Vergütung wird nach § 9 II und den Richtlinien des BArbMin. vom 20. 7. 1959 (BAnz. Nr. 156) bemessen. Eine freie A. kann vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden; jedoch muss der Arbeitnehmer ihm zu angemessenen Bedingungen ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht anbieten (§ 19). Für die Festsetzung der Bedingungen ist das gleiche Verfahren vorgesehen wie bei der Vergütung. Technische Verbesserungsvorschläge (von Arbeitnehmern erdachte, nicht patent- oder gebrauchsmusterfähige technische Neuerungen, § 3) können ohne weiteres vom Arbeitgeber übernommen werden und begründen nur eine Vergütungspflicht, für deren Höhe das Gleiche gilt wie bei der Diensterfindung (§ 20).




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