Garantenpflicht

ist die Pflicht (zu einer Handlung und damit) zur Abwendung eines Erfolgs. Sie ergibt sich aus einer Garantenstellung. Erfüllt sie der Verpflichtete nicht, so kann er durch die Unterlassung eine Bedingung für einen Erfolg (z.B. Zod eines Menschen) setzen. Er verwirklicht dann ein unechtes Unterlassungsdelikt. Der Irrtum über die Garantenpflicht ist Gebotsirrtum.

, Strafrecht: rechtliche, und nicht nur sittliche, Einstandspflicht gern. § 13 StGB, deren Vorliegen Voraussetzung dafür ist, dass das Unterlassen der Abwendung eines tatbestandsmäßigen Erfolges mit Strafe bedroht ist. Zum Teil wird nach dem Entstehungsgrund unterschieden zwischen Garantenpflichten aus Gesetz, Vertrag, enger Lebensbeziehung und Ingerenz (vorangegangenes pflichtwidriges Tun). Die h. M. unterscheidet inhaltlich zwischen Obhuts- oder Beschützergarantenpflichten und Aufsichtsoder Überwachungsgarantenpflichten. Gegenstand von Obhutspflichten ist der Schutz eines bestimmten Rechtsguts vor Gefahren, gleich woher diese ihm drohen. Aufsichtspflichten beinhalten den Schutz vor bestimmten Gefahren, gleich wem diese drohen. Obhutspflichten entstehen aus
* natürlicher Nähebeziehung (z.B. Eltern/Kind-Beziehung, § 1618a BGB),
* sozialen Nähebeziehungen (z. B. Ehegatten, § 1353 BGB, oder vertrauensbegründende Gefahrengemeinschaften) und
* tatsächlicher Ubernahme von Schutzpflichten (z. B. im Rahmen von vertraglichen Beziehungen oder aufgrund Amtsträgerstellung).
Aufsichtspflichten können sich ergeben aus
* Ingerenz (vorangegangenes pflichtwidriges Tun),
* der Verantwortung für gefährdendes Handeln Dritter (z. B. Aufsichtspflichten über Kinder) und
* der Verantwortung für sachliche Gefahrenquellen (z. B. Verkehrssicherungspflichten).




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