Erheblichkeitsprüfung, fiktive

Bei der Änderung von Steuerbescheiden auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO zugunsten oder zulasten eines Steuerpflichtigen kommt dem Ursächlichkeitsmoment eine große Bedeutung zu. Hiernach räumt auch das nachträgliche Bekanntwerden des zutreffenden Sachverhalts nicht in jedem Fall eine Änderungsbefugnis ein. Dann nämlich nicht, wenn die Finanzbehörde bei Kenntnis der neuen Sachlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine von dem Ursprungsbescheid abweichende Entscheidung getroffen hätte. Die fiktive Erheblichkeitsprüfung wird auf der Basis eines Abgleichs mit der ursprünglichen Rechtsprechungs- und Verwaltungsanweisungslage vorgenommen. Nur sofern schon nach der damaligen — angewiesenen — Verwaltungspraxis eine abweichende Steuerfestsetzung erfolgt wäre, darf der Steuerbescheid geändert werden.




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