Erklärungsbewußtsein potentielles

Ein solches liegt vor, wenn das E. eigentlich fehlt. Der Erklärende hätte allerdings erkennen können, daß sein Verhalten von anderen als Willenserklärung verstanden werden mußte und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch so verstanden werden durfte. Das E. ergibt sich also durch eine normative Auslegung aus Gründen des Verkehrs- und Vertrauensschutzes. Man spricht dann von einer Willenserklärung kraft Zurechnung bzw. von Erklärungsfahrlässigkeit, da der Erklärende fahrlässig den Rechtsschein einer wirksamen Willenserklärung gesetzt hat. Nach der Erklärungstheorie ist eine solche Willenserklärung nach §119 1 2.Alt. BGB analog anfechtbar. Nach der Willenstheorie ist die Willenserklärung wegen des fehlenden E. bereits gem. §118 BGB analog nichtig. Eine Zurechnung findet selbstverständlich nicht statt, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des E. gekannt oder sogar veranlaßt hat, denn dann ist er gar nicht schutzwürdig: Die Willenserklärung ist in diesem Fall per se unwirksam. Einer Anfechtung bedarf es dann auch nach der Erklärungstheorie nicht.




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