Erkrankung eines Kindes

, Sozialrecht: Leistungsfall in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Zahlung von Krankengeld an versicherte Arbeitnehmer gern. § 45 SGB V. Der Arbeitgeber muss bei Erkrankung eines Kindes den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeitspflicht freistellen, § 616 BGB. Es besteht kein Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Statt dessen greift die Zahlung von Krankengeld gern. § 45 Abs. 3 SGB V ein. Das Krankengeld ist Lohnersatz und wird auch nicht etwa zum Arbeitsentgelt gezählt. Voraussetzung für diesen Leistungsfall ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, dass die Erkrankung des Kindes eine Betreuung erfordert, andere Vertrauenspersonen zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen und das Kind noch
keine zwölf Jahre alt ist. Pro Jahr können maximal zehn Tage, bei Alleinerziehenden 20 Tage für die Betreuung eines Kindes im Falle dessen Erkrankung unter Leistung von Krankengeld an den betreuenden Versicherten in Anspruch genommen werden.




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