Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

, Sozialrecht: Gem. §3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch der -. Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der vertraglichen Arbeitsleistung ohne ihr Verschulden gehindert sind. Seit der Gesetzesänderung zum I. 1. 1999 besteht der Anspruch wieder zu 100%, § 4 Abs. 1 EFZG n. E, und zwar für die Dauer von sechs Wochen. Im Verhältnis zum Krankengeld gilt die Regelung nach §49 Abs. 1 Nr.1 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung, solange und soweit Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Bei der Fortzahlung durch den Arbeitgeber gilt diese Leistung als dem Krankengeld vorrangiges Arbeitsentgelt. Erbringt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen allerdings nicht und zahlt die Krankenkasse deshalb Krankengeld, so geht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse über, die mit der Krankengeldzahlung in Vorleistung tritt (Fall der cessio legis).

Für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten) regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz v. 26. 5. 1994 (BGBl. I 1014) m. Änd. einheitlich die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Wird ein Arbeitnehmer (nach mindestens vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses) durch Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft (vgl. z. B. Sportverletzungen), so verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt (§ 3; als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch nicht rechtswidrige Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch sowie eine Kur, §§ 3 II, 9; s. aber Urlaub). Dem Arbeitnehmer ist bis zur Dauer von 6 Wochen (anschließend Krankengeld) das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 4 I). Hierzu zählen auch regelmäßig anfallende Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht aber das zusätzlich für Überstunden (Überarbeit) gezahlte Arbeitsentgelt; bei Kurzarbeit tritt eine entsprechende Minderung ein. Eine Vereinbarung über die Kürzung von (zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbrachten) Sondervergütungen ist zulässig (§ 4 a). Der Anspruch auf E. erlischt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt, wohl aber bei dessen Beendigung aus anderen Gründen (z. B. Zeitablauf, § 8). Für Heimarbeiter ist als wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall ein Zuschlag zum Arbeitsentgelt zu zahlen (§ 10). Durch Tarifvertrag kann die Bemessungsgrundlage anderweitig festgelegt werden; im Übrigen kann von dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 12).

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung (Attest) hierüber spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen; der Arbeitgeber kann - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - eine frühere Vorlage verlangen (§ 5). Solange der Arbeitnehmer schuldhaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die E. zu verweigern (§ 7); der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann jedoch auch noch später (mit jedem zulässigen Beweismittel) erbracht werden. Haftet ein Dritter dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, so geht dieser Anspruch auf den (Arbeitsentgelt und Beiträge zur Sozialversicherung fortzahlenden) Arbeitgeber über (§ 6). Sondervorschriften gelten für Auszubildende (§ 12 BBiG) und für in der Seeschifffahrt Beschäftigte (§§ 48 ff. SeemannsG).

Für die Aufwendungen der Arbeitgeber im Rahmen der E. ist bei kleineren Unternehmen (bis zu 20 Arbeitnehmern) ein Ausgleichsverfahren zwingend vorgesehen, darüber hinaus freiwillig. Die Erstattung umfasst 80% des Arbeitsentgelts und die entsprechenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung; zuständig sind die Orts- und Innungskrankenkassen sowie die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse (§§ 10-19 des insoweit aufrechterhaltenen LohnfortzahlungsG vom 27. 7. 1969, BGBl. I 946, m. Änd.). Über die E. während der Pflegezeit s. dort 3.).

Im Sozialrecht :

Arbeitgeber haben während der ersten 6 Wochen einer Krankheit das Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer fortzuzahlen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Hat ein Arbeitnehmer Anspruch hierauf, ruht der Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenkasse (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

, Arbeitsrecht: Grundsätzlich erfolgt keine Entgeltzahlung, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird.
Im Krankheitsfall wird dieser Grundsatz durch die Regelung des § 3 EFZG durchbrochen. Danach muss der Arbeitgeber nach einer Wartezeit von vier Wochen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (§3 Abs. 3 EFZG) das vertragliche Entgelt fortzahlen, obwohl der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entgeltfortzahlung ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen beschränkt, §3 Abs. 1 S.1 EFZG (Fortsetzungserkrankung vgl. §3 Abs. 1 S. 2 EFZG). Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit verschuldet hat. Da den Arbeitnehmer keine arbeitsvertragliche Pflicht trifft, nicht krank zu werden, bedeutet in diesem Zusammenhang Verschulden ein Verschulden gegen sich selbst und wird erst bei grober Fahrlässigkeit bejaht. Der Arbeitgeber muss nach dem dem EFZG zugrunde liegenden Lohnausfallprinzip nur das Entgelt für die regelmäßige Arbeit fortzahlen. Nach § 7 EFZG hat der Arbeitgeber so lange ein Leistungsverweigerungsrecht, so lange der Arbeitnehmer keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Beruht die Krankheit auf dem schuldhaften Verhalten eines Dritten, so geht nach § 6 Abs. 1 EFZG der Arbeitnehmeranspruch wegen Verdienstausfalls kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, soweit dieser das Entgelt fortzahlt.
Nach § 2 EFZG ist auch an gesetzlichen Feiertagen das Entgelt zu zahlen, welches ohne den Ausfall der Arbeit zu zahlen wäre (Lohnausfallprinzip).




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