Ermessen, Ermessensentscheidung Gerichte und insbes. Behörden haben bei ihren Entscheidungen z.T. einen Ermessensspielraum, der ihnen die Wahl zwischen mehreren rechtlich zulässigen Möglichkeiten lässt. Das G bringt dies, soweit nicht ausdrücklich von E. die Rede ist, u.a. durch die Worte "soll", "kann" oder "darf" zum Ausdruck. Auch soweit einer Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht (z. B. bei der Abnahme von Prüfungen), wird nach E. entschieden. Das E. muss stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Dazu gehört u. a. dass das Gericht oder die Behörde sich die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung verschafft. Willkürliche, missbräuchliche oder sachfremde (auf unsachlichen Erwägungen beruhende) E.-Entscheidungen sind unzulässig. Willkürverbot. Sie werden auf Anfechtung hin aufgehoben. Ebenso E.-Entscheidungen, bei denen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind. Andererseits kann die innerhalbdes Ermessensspielraums ordnungsgemäss getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht daraufhin geprüft werden, ob etwa eine andere, innerhalb des
Weitere Begriffe : Vermögen | Rule of Law | Ertragshoheit |
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