Verwaltungsvollstreckung
zwangsweise Durchsetzung der Anordnungen der Verwaltung. Unterschieden werden die Vollstreckung von Geldforderungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwang). Anders als Privatpersonen kann die Verwaltung ihre gesetzlich begründeten Ansprüche ohne gerichtliche oder sonstige staatliche Hilfe selbst vollstrecken.
ist die zwangsweise Verwirklichung der Anordnungen der Verwaltung. Es gilt der Grundsatz der Selbstvollstreckung durch die Verwaltungsbehörde. Als Vollstreckungstitel dient der Verwaltungsakt. Unterschieden werden Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 ff. VwVG) und Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, wobei Zwangsmittel die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang sind (§§ 9 ff. VwVG). Die V. des Bundes erfordert grundsätzlich die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder seine sofortige Vollstreckbarkeit. Für die Anwendung der Zwangsmittel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Für bestimmte Sonderbereiche der Verwaltung gelten Sondergesetze (Abgabenordnung, Justiz- beitreibungsordnung, Reichsversicherungsordnung bzw. Sozialgesetzbuch). Lit.: Selmer, P/Gersdorf, //., Verwaltungsvollstre- ckungsverfahren, 1996; App, M., Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. A. 2005; Lemke, H., Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1997; App, M., Einführung in das Verwaltungsvollstreckungsrecht, JuS 2004, 786
Erbrecht: besondere vom Erblasser gewählte Form der Testamentsvollstreckung (Testamentsvollstrecker), bei der die alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses besteht (§ 2209 S.1 1.Hs. BGB). öffentliches Recht: Befugnis der Exekutive, namentlich durch Verwaltungsakt begründete öffentlich-rechtliche Pflichten zwangsweise durchzusetzen. Die Verwaltungsvollstreckung gegen den Bürger ist auch zur Durchsetzung von durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeter Pflichten möglich, wenn sich der Bürger der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, § 61 VwVfG. Nicht unter den Begriff der Verwaltungsvollstreckung fällt die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln nach den §§ 167 ff. VwGO.
Bei der Verwaltungsvollstreckung sind zwei grundsätzlich verschiedene Vollstreckungsarten zu unterscheiden, nämlich einerseits die Vollstreckung wegen Geldforderungen (Beitreibungsverfahren) und andererseits die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwangsverfahren).
Für die Verwaltungsvollstreckung gilt das Prinzip der Selbstvollstreckung.
Zu den gesetzlichen Grundlagen und verschiedenen Verfahrensarten der Verwaltungsvollstreckung siehe
Verwaltungsvollstreckungsrecht.
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