Erwerbsfähige Hilfebedürftige
Im Sozialrecht :
Arbeitslosengeld II
Der Begriff e. H. geht zurück auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) bzw. das SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Vorgesehen ist danach die Erbringung von Leistungen an e. H. und an Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 II SGB II).
E. H. i. S. d. SGB II sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRep. haben (§ 7 I SGB II). Ausländer erhalten Leistungen nach dem SGB II, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
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