Erzeugnisse

, Sachenrecht: alle natürlichen und organischen, von der Muttersache getrennten, Tier- und Bodenprodukte. Beispiele für natürliche und organische Tier- und Bodenprodukte: Pflanzen, Milch, Eier,
Äpfel, Fohlen, etc. Den Erzeugnissen werden nach nahezu einhelliger Ansicht die aus der Muttersache bestimmungsgemäß gewonnenen Gegenstände (z. B. Erze, Sand, Wasser) gleichgestellt.
Der Eigentumserwerb an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache richtet sich nach §§ 953 ff. BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb). Es gilt ein Schachtelprinzip:
— Nach § 953 BGB erwirbt der Eigentümer der Mutter- bzw. Hauptsache das Eigentum an den Erzeugnissen und Bestandteilen, soweit sich aus den §§ 954-957 BGB nicht etwas anderes ergibt.
— Nach § 954 BGB tritt der Erwerb nicht ein, wenn ein dinglich Nutzungsberechtigter (vgl. dingliches Recht) vorhanden ist.
— Wenn nach § 955 BGB der gutgläubige Eigenbesitzer der Mutter- bzw. Hauptsache das Eigentum erwirbt, erwerben weder der Eigentümer noch der dinglich Nutzungsberechtigte gesetzlich Eigentum.
— Des Weiteren erlangen nach § 956 BGB weder der Eigentümer, der Nutzungsberechtigte noch der gutgläubige Eigenbesitzer das Eigentum, wenn nach ein schuldrechtlich Aneignungsberechtigter vorhanden ist.
Unter den Fruchterwerb nach § 955 BGB fallen einmal die Erzeugnisse, zum anderen solche weiteren Bestandteile, die zu den Früchten der Sache (§ 99 BGB) gehören, insgesamt also alle Gegenstände, die aus der Sache bestimmungsgemäß gewonnen werden. Der berechtigte Eigenbesitzer der Muttersache erwirbt ebenso wie der Nutzungsberechtigte (§ 955 Abs. 2 BGB) — gem. § 955 Abs. 1 S.1 BGB das Eigentum an den Sachfrüchten mit der Trennung. Der unrechtmäßige gutgläubige Eigenbesitzer erwirbt nach § 955 Abs. 1 S.2 BGB das Eigentum an den Früchten mit der
Trennung. Das Gleiche gilt für den unrechtmäßigen gutgläubigen Nutzungsberechtigten (§ 955 Abs. 2 BGB). Für den Fruchterwerb bedarf es der Gutgläubigkeit und des Eigen- oder Nutzungsbesitz an der Muttersache im Zeitpunkt der Trennung (Ausnahme: §§955 Abs. 3, 940 Abs. 2 BGB). Dies gilt nach nahezu einhelliger Ansicht auch dann, wenn die Muttersache abhanden gekommen ist. Die Anwendung von § 935 BGB ist weder direkt noch analog möglich.
Ein schuldrechtlich Aneignungsberechtigter erwirbt gemäß § 956 BGB das Eigentum, wenn der Besitz der Muttersache ihm überlassen ist mit der Trennung, andernfalls mit der Besitzergreifung. Ob dabei eine einseitige Gestattung ausreichend ist oder ob darüber hinaus auch noch eine Einverständniserklärung des Erwerbers für den Eigentumserwerb benötigt wird, ist umstritten. Der Gestattende muss Berechtigter sein. Er muss Eigentümer der Muttersache (§ 956 Abs. 1 BGB) oder „künftiger” Eigentümer der Erzeugnisse oder Bestandteile sein (§ 956 Abs. 2 BGB). Er darf nicht im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs in seiner Verfügungsmacht beschränkt sein. Der schuldrechtlich Aneignungsberechtigte erwirbt das Eigentum auch dann, wenn er sein Recht gutgläubig von einem Nichtberechtigten herleitet, vgl. § 957 BGB.




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