Existenzgründungszuschuss

Im Sozialrecht :

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendeten, hatten in der Arbeitsförderung bis zum 30.6.2006 einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Umgangssprachlich wurde insoweit von der sog. Ich-AG oder Familien-AG gesprochen. An die Stelle des Exis- tenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes ist seit dem 1.7.2006 der sog. Gründungszuschuss getreten (§ 57 SGB

III).

Der E. - umgangssprachlich bekannter unter den Schlagworten Ich-AG und Familien-AG - war eine Leistung des Rechts der Arbeitsförderung nach dem SGB III, die für arbeitslose Arbeitnehmer einen Anreiz bieten soll, sich selbständig zu machen. Die Leistung ist am 30. 6. 2006 ausgelaufen, bereits bewilligte Leistungen werden jedoch weiterhin erbracht.

Der Zuschuss wurde bis zu drei Jahre erbracht und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er betrug im ersten Jahr monatlich 600 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360 EUR und im dritten Jahr monatlich 240 EUR.

Seit dem 1. 8. 2006 kann statt des Existenzgründungszuschusses unter Umständen ein Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden.




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