Existenzminimum
der wirtschaftliche Mindestbedarf für ein menschenwürdiges Dasein. Die Pflicht des Staates, notfalls dafür aufzukommen, folgt aus dem Recht auf Leben.
Im Sozialrecht:
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und die Leistungen für Asylbewerber dienen der Absicherung eines menschenwürdigen Existenz- minimums.
Mindestsatz an Geldmitteln bzw. Ausstattung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins auch in Fällen von Not und Armut. Das Existenzminimum ist nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG (E 87, 153) keine starre Größe, sondern hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Entsprechend ist das Existenzminimum nur annähernd und typisierend zu bestimmen. Neben dem im familienrechtlichen Unterhaltsrecht entwickelten Eigenbedarf (Selbstbehalt) richtet sich im Sozialrecht die Bestimmung des Existenzminimums regelmäßig nach dem Sozialhilferecht. I. V. m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG soll das Existenzminimum regelmäßig über den physischen Mindestbedarf hinausgehen. Entscheidend ist, dass ein notwendiger Lebensunterhalt gesichert werden soll, vgl. § 19 SGB XII, der angesichts der einschränkenden Regelung unter den besonderen Voraussetzungen des § 26 SGB XII auch über das zum Lebensunterhalt Unerlässliche hinausgehen muss. Ebenso wie bei der Altersarmut ist insbesonere für die Prüfung der Bedürftigkeit das Existenzminimum jeweils konkret unter Berücksichtigung der sich jährlich ändernden Regelsatzverordnungen nach § 28 SGB XII praktisch zu bestimmen.
Einkommensteuer (5); Erwerbseinkommen; Familienleistungsausgleich.
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