existenzvernichtender Eingriff
Haftung des Gesellschafters einer GmbH für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen. Anspruchsgrundlage ist § 826 BGB. Der BGH hat zunächst eine Außenhaftung des Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bejaht. Dieses Haftungskonzept hat der zweite Senat in der TrihotelEntscheidung (Urt. v. 16. 7. 2007 — II ZR 3/04, BGHZ 173, 246) aufgegeben. Danach führt ein existenzvernichtender Eingriff zu einer Innenhaftung. Es besteht ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter.
1) Die Haftung ist nicht subsidär im Verhältnis zu einem Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG. Sie knüpft an einen einheitlichen, zur Insolvenz führenden oder diese verstärkenden Eingriff an. Deswegen kann sie nicht auf die Schließung von Haftungslücken beschränkt werden. Vielmehr umfasst der gemäß § 826 BGB zu ersetzende Schaden einen nach §§ 30, 31 GmbHG bestehenden Ersatzanspruch.
2) Adressaten der Haftung sind zunächst die Gesellschafter der GmbH. Darüber hinaus trifft die Haftung auch den „Gesellschafter-Gesellschafter”, der zwar nicht an der geschädigten Gesellschaft, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafter der GmbH ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser einen beherrschenden Einfluss auf die geschädigte Gesellschaft ausüben kann.
Haftungsbegründend ist der missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriff in das Gesellschaftsvermögen.
4) Als subjektive Voraussetzung ist zumindest Eventualvorsatz des Schädigers erforderlich. Dafür reicht es aus, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Gesellschaft im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Schädiger diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nimmt.
5) Der Schaden der GmbH besteht in dem Verlust der Schuldendeckungsfähigkeit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.
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