Fälligkeit der Miete
Im Mietrecht :
§ 556b Abs. 1 BGB legitimiert für Wohnraummietverhältnisse die seit langem gängige Praxis, dass die Miete spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte (in der Regel also Monate) zu entrichten ist.
Dabei zählt der Samstag (= Sonnabend) nicht mehr als Werktag, wie § 676a Abs. 2 BGB nunmehr ausdrücklich festhält.
Die Leistungspflicht des Wohnraummieters ist also auf den Anfang der jeweiligen Mietzeit festgelegt worden, er ist somit vorleistungspflichtig.
Weil § 556b Abs. 1 BGB auch die Fälligkeit der Miete regelt, führt die verspätete Zahlung automatisch zum Verzug des Mieters, da die Fälligkeit („dritter Werktag im Monat") zumindestens nach dem Kalender bestimmbar ist (vgl. § 284 Abs. 2 BGB). Dies hat entsprechend negative Folgen für den Mieter.
Er läuft Gefahr, dass er eine ordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erhält.
Für Grundstücke, eingetragene Schiffe und bewegliche Sachen ist die Miete gemäß § 579 BGB am Ende der Mietzeit zu entrichten, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.
Für Mietverhältnisse über Räume (die nicht unbedingt Gewerberäume sein müssen, z. B. Abstellkammern, wenn sie gesondert bzw. einzeln vermietet werden) verweist § 579 Abs. 2 BGB auf § 556b Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass die hierfür zu entrichtende Miete zu Mietbeginn (des jeweiligen Zeitabschnittes) zu bezahlen ist. Dies gilt auch bei Ge- werbera u m m ietverhä ltn issen.
Weitere Stichwörter:
Einzugsermächtigung, Kaltmiete, Mietschulden
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