Fünfzehnhundertmarkvertragsog. Lohnschiebungsvertrag, mit dem früher versucht wurde, den pfändbaren Teil des Lohnanspruchs dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Der Arbeitnehmer liess sich vom Arbeitgeber nur die der Pfändung nicht unterworfene Summe von früher 1500 RM im Jahr Zusagen, den Mehrbetrag aber an die Ehefrau oder sonstige Angehörige durch Vertrag zu Gunsten Dritter versprechen. Wenn der Gesamtbetrag der Vergütungen einem bescheidenen, den Lebensverhältnissen entsprechendem Mass entsprach, wurden diese Verträge von der Rechtsprechung nicht beanstandet. - Zur heutigen Rechtslage verschleiertes Arbeitseinkommen. Lohnpfändung.
Weitere Begriffe : Zuwendungsnießbrauch, entgeltlicher | rechtfertigende Einwilligung | Zweispurigkeit im Strafrecht |
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