Fünf-Prozent-Klausel
Für demokratische Wahlen gilt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Chancengleichheit), von dem nur aus zwingendem Grund Ausnahmen zulässig sind. Als solcher Grund wird die mit dem Aufkommen von Splitterparteien verbundene Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Demokratie angesehen. Nach dem BundeswahlG werden bei der Verteilung der Sitze auf Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Verhältniswahl.
(Sperrklausel) wird die Bestimmung der Wahlgesetze genannt, nach der bei der Zuteilung von Sitzen im Parlament nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben (vgl. z. B. § 6 Bundeswahlgesetz für die Wahl zum Bundestag, 2). Die Klausel soll die bei dem System der Verhältniswahl mögliche Gefahr der Parlamentszersplitterung bannen, indem sie Parteien mit geringerem Stimmenanteil von der Berücksichtigung der Zweitstimmen ausschließt. Die Festlegung der 5%-Grenze ist auch für die Landesparlamente die Regel. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Klausel bestehen jedenfalls hinsichtlich der Wahlen zum Bundestag und zu den Landtagen nicht. Für die Vertreter nationaler Minderheiten können die Wahlgesetze Ausnahmen von der F. vorsehen (z. B. für die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein), ohne dass hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) liegt.
Im kommunalen Bereich ist die Fünf-Prozent-Klausel nicht üblich. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen erklärte sie für den kommunalen Bereich am 6. 7. 1999 für verfassungswidrig.
Nach dem Bundeswahlgesetz kommt es auf die Fünf-Prozent-Klausel nicht an, wenn die betreffende Partei in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz für einen Direktkandidaten errungen hat (Grundmandatsklausel). Die Wahl von Direktkandidaten mit der Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis wird weder durch die F. noch durch die Grundmandatsklausel berührt. So kann auch ein keiner Partei angehörender Kandidat als Direktkandidat in den BT gewählt werden. Dasselbe gilt für die Direktkandidaten von Parteien, die in weniger als drei Wahlkreisen Direktmandate gewinnen (so die beiden Abgeordneten der PDS im 14. BT 2002-2005).
Bestimmung in Wahlgesetzen, wonach Parteien Sitze im Parlament nur erlangen, wenn sie mind. 5 % der Stimmen erhalten haben. Ziel: Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments durch den Ausschluß von Splitterparteien. Bei den Wahlen zum Bundestag sind mind. 5 % der im ganzen Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erforderlich, ersatzweise 3 Direktmandate (Mehrheit der Erststimmen in 3 Wahlkreisen). F. gilt auch für die Wahlen zu den meisten Landesparlamenten. Ausnahmen bestehen für nationale Minderheiten (z.B. für dänische Minderheit in Schleswig-Holstein).
ist die Bestimmung von Wahlgesetzen, nach der zwecks Schaffung arbeitsfähiger Volksvertretungen nur solche Parteien Abgeordnetensitze im Parlament erhalten, die mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen (im gesamten Wahlgebiet ausnahmsweise evtl. auch in einem Teilgebiet) erhalten haben (nicht z.B. Partei des demokratischen Sozialismus). Die F. begünstigt größere Parteien und deren Besitzstände. Sie ist (für Kommunalwahlen) deswegen rechtswidrig. Lit.: Becht, E., Die 5%-Klausel im Wahlrecht, 1990
Sperrklausel.
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