Fürsorge, Sozialrecht: Nachrangiges Basissystem für die Herstellung und Garantie des Existenzminimums. Die Fürsorge greift dann ein, wenn alle anderen Möglichkeiten der Selbst- und der Fremdhilfe, insb. aufgrund familienrechtlicher Unterhaltspflicht, den Bedarf nicht mehr erfüllen können. Die Fürsorgeleistungen orientieren sich am individuellen Grundbedarf und werden aus dem Steueraufkommen finanziert. Systematisch umfasst die Fürsorge insb. die Sozialhilfe ab 2005 nach dem SGB XII und entspricht nach dem neueren Begriffsschema dem sozialen Ausgleich durch Hilfe für die Gewährleistung einer menschenwürdigen sozialen Existenz.
Weitere Begriffe : Wehrpflichtiger | Querschnittsklausel | Widerspruch des Betriebsrates |
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