Fürstenrecht

(Fürstliches Hausrecht), das Sonderrecht der früher regierenden Häuser hinsichtlich Vermögen, Familien- und Erbrecht, gesetzt durch Hausvertrag oder Verfügung des Familienhauptes. Es ist spätestens durch das GG beseitigt.




Vorheriger Fachbegriff: Fürst | Nächster Fachbegriff: Fabrik


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen