Fabrikationsfehler

ist ein bei der Herstellung eines einzelnen Stücks der Ware entstehender Fehler (ansonsten Konstruktionsfehler). Hat der Hersteller nicht alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Kontrolleinrichtungen geschaffen, um das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts zu verhindern, haftet er für Schäden nach § 823 I BGB (Produzentenhaftung). Im Bereich des Verschuldens gilt dabei eine volle Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers, allerdings mit der Möglichkeit der Exkulpation bei Ausreißern.

ist der bei der Herstellung des einzelnen Stücks einer Ware entstehende Fehler (sog. Ausreißer z.B. Verunreinigung einer bestimmtem Lieferung von Impfstoffen durch Bakterien). Soweit er unvermeidbar war, trifft den Produzenten keine Ersatzpflicht für den daraus entstehenden Schaden. Produkthaftung, Produzentenhaftung Lit.: Diederichsen, ü., Die Entwicklung der Produzentenhaftung, VersR 1984, 797

(Fertigungsfehler): typisierte Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Produkthaftung. Der Hersteller hat seinen Betriebsablauf so zu organisieren, dass keine mit Fehlern behafteten Produkte in Verkehr gebracht werden. Haftet ein Fehler nur einzelnen Produkten an, wird dieser als Fabrikationsfehler bezeichnet (im Gegensatz zum Konstruktionsfehler). Objektiver Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers beruhen in diesem Fall auf Mängeln der Organisation der Produktion und einer anschließenden Qualitätskontrolle.
Steht fest, dass der Fabrikationsfehler im Organisations- und Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist (auch hierfür kommt ggf. bei Verletzung der Befundsicherungspflicht eine Beweislastumkehr in Betracht), werden Pflichtverstoß und Verschulden zugunsten des Geschädigten vermutet. Der Hersteller muss sich ggf. durch Nachweis ausreichender Vorkehrungen zur fehlerfreien Produktion und deren Kontrolle entlasten. Kein Verschulden trifft den Hersteller etwa, wenn er nachweist, dass es sich um einen sog. Ausreißer handelt, d. h. einen Fabrikationsfehlers, der trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar ist.

Produkthaftung.




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