Fabrikklausel

, die Handelsklausel "ab Fabrik" oder "ab Werk" (Incoterms). Der Verkäufer hat die Ware zur vertraglich bestimmten Zeit am vertraglich bestimmten Ort (meist Herstellungsort) so zur Verfügung zu stellen, dass sie verladen und befördert werden kann (also insbes. die Verpackungskosten zu tragen). Der Käufer trägt die Kosten und das Risiko der Beförderung.




Vorheriger Fachbegriff: Fabrikationsfehler | Nächster Fachbegriff: Fabrikmarke


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen