Fahne, Verunglimpfung der In § 90 a StGB ist die öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften und anderen Darstellungen begangene Verunglimpfung der Flagge, der Farben oder des Wappens der BRep. oder eines ihrer Länder unter Strafe gestellt, ebenso das Entfernen, Zerstören, Beschädigen usw. der öffentlich gezeigten Flagge oder des Hoheitszeichens oder beschimpfender Unfug daran. Zum Verunglimpfen und Beschimpfen Beschimpfung.
Weitere Begriffe : Öffentliche Klage | Impfgesetz | Weltliches Recht |
MMnews
|