Fahne, Verunglimpfung der

In § 90 a StGB ist die öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften und anderen Darstellungen begangene Verunglimpfung der Flagge, der Farben oder des Wappens der BRep. oder eines ihrer Länder unter Strafe gestellt, ebenso das Entfernen, Zerstören, Beschädigen usw. der öffentlich gezeigten Flagge oder des Hoheitszeichens oder beschimpfender Unfug daran. Zum Verunglimpfen und Beschimpfen Beschimpfung.

Die Entfernung, Beschädigung usw. der öffentlich gezeigten Flagge eines ausländischen Staates oder des an einer ausländischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) angebrachten Hoheitszeichens wird nach § 104 StGB bestraft; sie ist aber nur verfolgbar, wenn diplomatische Beziehungen zu dem Staat bestehen, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und ein Strafverlangen des Staates sowie die Ermächtigung der BReg. zur Strafverfolgung vorliegen (§ 104 a StGB).




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