Fahrnisgemeinschaft

ein durch das Gleichberechtigungsgesetz abgeschaffter vertraglicher ehelicher Güterstand, der nur noch für Eheverträge von Bedeutung ist, die vor 1958 geschlossen wurden. Für sie gelten §§ 1549ff. BGB in der alten Fassung . - Inhalt: Den Ehegatten gehören gemeinsam die bei Vereinbarung der F. vorhandenen beweglichen Sachen (Fahrnis) und das während der Ehe erworbene Vermögen. Vorvertraglicher Grundbesitz wird eingebrachtes Gut des betreffenden Ehegatten, das der Verwaltung des Mannes unterliegt. - ln der Schweiz noch gültig (Art. 237ff. ZGB).

ist im (älteren) Familienrecht die Form der Gütergemeinschaft, in der das bewegliche Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen ist (z. T. auch voreheliche Fahrnis und eheliche Errungenschaften). Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht, 5. A. 1930

Güterstände.




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