Fahrpersonali. S. des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) i. d. F. v. 19. 12. 1987 (BGBl. I 640) m. Änd. sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner von Kfz über 2,8 t und Straßenbahnen, sofern sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen. F. von Pkw und Kfz bis 2,8 t wird vom FPersG nur erfasst, wenn es in einem Arbeitsverhältnis steht. Nicht unter das FPersG fällt das F. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, Feuerwehr und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Polizei und des Zolldienstes (§ 1). Das FPersG dient vor allem dazu, die Vorschriften für die Beschäftigungszeiten des F. (Kraftfahrer) und für die Kontrollen (Kontrollgerät, Fahrtschreiber) zusammen zu fassen, und bestimmt, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen (Bußgelder bis zu 15 000 EUR). Das ArbeitszeitG (Arbeitszeit) gilt nur subsidiär. S. a. Personenbeförderung (1).
Weitere Begriffe : Sehvermögen, Verlust des | Fehlgeburt | Waren, Zusendung unbestellter -, |
MMnews
|