Beherrschungsvertrag

Vertrag zwischen zwei Unternehmen, durch den dem einen die Beherrschung des anderen eingeräumt wird. Der B. kann ein verbotenes Kartell sein. Konzern, Fusionskontrolle.

(§ 291 AktG) ist der Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft (bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien) die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Der B. ist ein Untemehmensvertrag. Er ist nur im Konzern möglich. Lit.: Fabian, S., Inhalt und Auswirkungen des Beherrschungsvertrages, 1997; Grüner, M., Die Beendigung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen, 2003; Gattineau, V., Der Beherrschungsvertrag in der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, 2005

Unternehmensvertrag,
durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (§ 291 Abs. 1 S.1 AktG). Ausgenommen sind gern. § 291 Abs. 2 AktG, die Fälle der Vereinbarung einheitlicher Leitung ohne Abhängigkeitsverhältnis. Liegt ein Beherrschungsvertrag vor, wird gem. § 18 Abs. 1 S. 2 AktG das Vorliegen eines Konzerns unwiderlegbar vermutet.

ist ein Unternehmensvertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (§ 291 I AktG). Der B. wird meistens im Rahmen eines Unterordnungskonzerns (Konzern) abgeschlossen (§ 18 I AktG). Bei einem Gleichordnungskonzern und zwischen den untergeordneten Konzernunternehmen besteht kein B. (§ 291 II AktG). Zur Sicherung außenstehender Aktionäre (Ausgleich, Abfindung) s. §§ 304 ff. AktG sowie SpruchverfahrensG v. 12. 6. 2003 (BGBl. I 838).




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