Familiäre Mitarbeit
Im Sozialrecht :
Familiäre Mitarbeit liegt vor, wenn ein Familienangehöriger bei einem anderen Familienangehörigen eine Arbeit ausübt. In den Fällen der familiären Mitarbeit liegt ein Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigung) vor, wenn ein Entgelt bezahlt wird, das dem ortsüblichen Lohn vergleichbarer Arbeitskräfte entspricht oder bezahlt werden muss, wenn eine Arbeitskraft beschäftigt werden würde. Weiter werden eindeutige Beweisunterlagen gefordert. Keine Beschäftigung liegt vor, wenn es sich um sog. familienhafte Mithilfe (§§ 1353,1619 BGB) handelt.
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