Familie
Das deutsche Gesetz bietet der Familie verfassungsmäßigen Schutz, definiert aber an keiner Stelle, was es unter dem Begriff Familie versteht. Grundsätzlich ist jedoch der aus Eltern und Kindern bestehende engere Familienverbund gemeint.
Art. 6 GG
Personenstand und Familienstammbuch
Der zuständige Standesbeamte erfasst alle Daten einer Familie in den so genannten Personenstandsbüchern. Dazu gehören ein Heirats-, ein Familien-, ein Geburten- und ein Sterbebuch. Das Familien- oder auch Familienstammbuch enthält persönliche Angaben über die Eheleute, u. a. ihre Geburtstage, das Datum ihrer Heirat, sowie Informationen über die Kinder. Das Buch ist durch ständige Fortschreibung auf dem aktuellen Stand zu halten. Folglich vermerkt der Standesbeamte darin beispielsweise auch den Tod eines Familienmitglieds, eine Scheidung und eine Wiederverheiratung. Außerdem fertigt er jeweils eine Zweitschrift an und verwahrt diese in einem Zweitbuch. Bei Verlust der Dokumente ermöglicht dies einen Ersatz.
Es gibt wenig Anlässe, bei denen man das Familienbuch präsentieren muss. Bei Scheidungen verlangt das Gericht in der Regel eine Vorlage der Heiratsurkunde oder des Familienbuches.
Einsicht in die Personenstandsbücher erhalten nur
* Personen, auf die sich der Eintrag bezieht,
* deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge,
* Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Andere Personen oder Behörden dürfen Einsicht nehmen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Standesamt, so handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
PStG
Siehe auch Freiwillige Gerichtsbarkeit
Strafrechtlicher Schutz der Familie
Folgende Delikte gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie stehen unter Strafe:
* die Personenstandsfälschung, worunter man unwahre Angaben über persönliche Daten versteht, beispielsweise gegenüber dem Standesamt,
* grobe Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren, wenn diese dadurch in Gefahr gerät, in ihrer körperlichen oder psychischen Entwicklung Schaden zu erleiden, kriminell zu werden oder der Prostitution nachzugehen,
* der Beischlaf zwischen Verwandten, und zwar zwischen Eltern und leiblichen Kindern, leiblichen Verwandten aufsteigender Linie und leiblichen Geschwistern (Abkömmlinge und Geschwister werden allerdings erst ab der Volljährigkeit bestraft),
* sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, d.h. die Vornahme sexueller Handlungen an Minderjährigen, die einem aus besonderen Gründen anvertraut wurden, z. B. am eigenen Kind.
§§ 169 ff StGB
im weiteren Sinn die durch Ehe, Verwandschaft und Schwägerschaft verbundenen Personen; im engeren, heute üblichen Sinn die Ehegatten und deren Kinder. Die Familie steht nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung, Art. 6 GG, sind damit als Institution verfassungsrechtlich garantiert. Familienrecht, Elternrecht.
Ehe und Familie
ist der Kreis der durch Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft verbundenen Menschen, insbesondere die Ehegatten und ihre Kinder. Für die F. gilt das Familienrecht. Nach Art. 6 I GG steht die F. unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (institutionelle Garantie) und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht ein Anspruch auf Achtung des Familienlebens, bei dessen Verletzung durch eine Behörde oder ein Gericht der betreffende Staat Entschädigung leisten muss. Lit.: Schumann, E., Die nichteheliche Familie, 1998; Hill, P., Familiensoziologie, 4. A. 2006
Verfassungsrecht: Ehe und Familie.
Zivilrecht: Familienrecht.
1.
Unter F. verstand man früher die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Nach der Entwicklung unserer Gesellschaftsordnung, die diesen Begriff der „Großfamilie“ heute weitgehend nicht mehr kennt, werden unter F. außer den Ehegatten mit ihren Kindern auch nicht miteinander verheiratete Partner oder Alleinerziehende mit Kind(ern) verstanden. Das BGB enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs „Familie“, geht aber in verschiedenen Vorschriften (z. B. bei der Regelung der Unterhaltspflicht unter Verwandten) von dieser neueren Begriffsbestimmung aus. S. zur Abgrenzung Hausgemeinschaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Angehörige.
2.
Auch Art. 6 GG geht von diesem vorstehenden Begriff aus und stellt Ehe und F. als Grundlage jedes staatlichen Gemeinschaftslebens unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es erklärt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Kinder dürfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von der F. nur getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (elterliche Sorge, 3, Erziehungshilfe). Das damit anerkannte Elternrecht wird durch Art. 7 II GG ergänzt, wonach die Eltern über die Teilnahme eines Kindes am Religionsunterricht entscheiden. Art. 6 GG ist unmittelbar geltendes Verfassungsrecht (Grundsatznorm) und bindet als solches den Gesetzgeber. Er ist daneben institutionelle Garantie und Grundrecht. Daher sind störende Eingriffe des Staates in Ehe und F. verboten. So müssen z. B. die Betreuungskosten für ein Kind steuerfrei sein und bei der Berechnung des steuerlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (BVerfG U. v. 10. 11. 1998, NJW 1999, 157; s. a. Familienleistungsausgleich). Eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften stehen nicht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Zur Anpassung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder s. Kinder (mit weiteren Verweisungen).
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