Familienpersonengesellschaft

Einkommensteuerlich werden Gesellschaftsverhältnisse mit Angehörigen (insb. Kinder) auch dann anerkannt, wenn steuerliche Überlegungen für die Aufnahme des Angehörigen in die Gesellschaft (insb. bei Kommanditgesellschaften) ausschlaggebend waren.
An die Gestaltung und Durchführung von Verträgen mit Familienangehörigen sind jedoch nach der Rechtsprechung (BFH BStB1. II 1993, 289; 1994, 635; 1995, 449) besondere Anforderungen zu stellen, sodass Verträge steuerlich nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie
— rechtswirksam zustande gekommen sind,
— inhaltlich dem unter Dritten Üblichen entsprechen und
— wie unter Dritten vollzogen werden.
Insb. für die zivilrechtliche Wirksamkeit von Gesellschaftsverträgen mit minderjährigen Kindern sind
— das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB, BFH BStBl. II 1980, 242),
— die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (BFH BStBl. II 1981, 435) sowie
— die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages (BFH BStB1.11 1973, 526) zu beachten.
Weiterhin ist für die Anerkennung des in die Personengesellschaft aufgenommenen Kindes als Mitunternehmer (Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft) nach der Rechtsprechung Voraussetzung, dass ihm wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt bzw belassen werden, die einem Gesellschafter nach dem HGB zukommen (BFH BStBl. II 1986, 798), und der Gesellschaftsvertrag tatsächlich vollzogen wird (BFH BStBl. II 1976, 328). Unabhängig von der Frage der Mitunternehmerschaft des Familienangehörigen ist die steuerliche Anerkennung der Gewinnverteilung (Einkünfteermittlung des gewerblichen Mitunternehmers) zu beurteilen. Eine angemessene Gewinnbeteiligung ist anzunehmen, wenn sich eine Durchschnittsrendite (Zeitraum von ca. fünfJahren) von nicht mehr als 15% des tatsächlichen Wertes des unentgeltlich eingeräumten Gesellschaftsanteils ergibt (BFH BStBl. II 1980, 437; 1987, 54).
Bei Darlehensverträgen mit Angehörigen sind die für die steuerliche Anerkennung von Familienpersonengesellschaften entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (BFH BSt131.II 1989, 137 und 39; 1992, 468).




Vorheriger Fachbegriff: Familienpapiere | Nächster Fachbegriff: Familienpflege


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen