Selbstkontrahieren
Siehe auch: Insichgeschäft
Insichgeschäft.
Insichgeschäft
Insichgeschäft.
Von S. spricht man, wenn jemand als Vertreter eines anderen (Stellvertretung) im eigenen Namen mit sich selbst oder im Namen eines von ihm selbst gleichfalls vertretenen Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft abschließt. Dieses sog. Insichgeschäft spielt insbes. bei der Eigentumsübertragung an einen mittelbaren Stellvertreter eine Rolle; S. ist ferner gegeben, wenn z. B. der Vormund einen dem Mündel gehörenden Gegenstand an sich selbst verkauft. Entscheidend ist also in erster Linie das Mitwirken derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, nicht die - regelmäßig gleichzeitig gegebene - Interessenkollision zwischen dem eigenen Vorteil und dem Interesse des Vertretenen; doch ist der Schutzzweck des § 181 BGB, der ein S. grundsätzlich untersagt, zu beachten. Das gilt nicht für Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen; s. ferner Einmanngesellschaft. Ein Verstoß gegen das Verbot des S. führt aber nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit; der Vertretene kann daher den Inhalt des Rechtsgeschäfts genehmigen. Das S. ist jedoch - abgesehen von weitergehenden Einschränkungen für den Vormund und die Eltern (Vermögenssorge) bei der Verwaltung des Mündel- bzw. Kindesvermögens - zulässig, wenn es dem Vertreter, insbes. nach dem Inhalt der Vollmacht, gestattet ist oder wenn das Insichgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 BGB; z. B. Erklärung der Auflassung nach vorherigem wirksamen Grundstückskaufvertrag). Das S. muss aber auf jeden Fall äußerlich erkennbar sein (z. B. getrennte Verwahrung der für den Vertretenen erworbenen Waren oder Wertpapiere). Soweit der Vertreter wegen Verbots des S. von der Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, muss ein Pfleger bestellt werden (Ergänzungspflegschaft). S. Vertretung ohne Vertretungsmacht.
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