Familienrat

besteht aus dem Vormundschaftsrichter und zwei bis sechs Mitgliedern. F. nimmt für das
Mündel die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts wahr. Er wird eingesetzt auf Anordnung des Vaters oder der Mutter oder, wenn es im Interesse des Mündels liegt, auch auf Antrag von Verwandten, Verschwägerten, des Vormunds oder des Gegenvormunds. F. ist ein Überbleibsel der Sippenvormundschaft des alten deutschen Rechts, heute nur noch selten. §§ 1858 ff. BGB.




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