Familienrechtliche Rechtsverhältnisse
Im Sozialrecht :
Die Vorschriften des SGB knüpfen teilweise an familienrechtliche Rechtsverhältnisse an. So setzt etwa der Anspruch auf Wit- wen-/Witwerrente eine wirksame Ehe und die Waisenrente ein Kindschaftsverhältnis voraus. Soweit sich die Wirksamkeit der Ehe nach Internationalem Privatrecht (vgl. insoweit das EGBGB) nach ausländischem Recht richtet, gilt im Sozialrecht eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe als wirksam, wenn das Rechtsverhältnis jenem in Deutschland entspricht (§ 34 Abs. 1 SGB I). Dies gilt selbst für polygame (vgl. §34 Abs. 2 SGB I) und sog. hinkende Ehen, also nach ausländischem Recht wirksam geschlossene, aber nach deutschem Recht nicht anerkannte Ehen.
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