Familienbuch, Familienstammbuch

vom Standesbeamten im Anschluss an die Eheschliessung angelegtes und den Ehegatten ausgehändigtes Personenstandsbuch, in das u.a. neben den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten (Name, Beruf, Staatsangehörigkeit) deren natürliche oder angenommene Kinder, jede Änderung des Personenstandes wie auch der Tod der Gatten eingetragen werden. Die Eintragungen haben volle Beweiskraft. Zuständig Standesbeamter, in dessen Bezirk die Eheleute Wohnsitz bzw. Aufenthalt haben. § 12 ff. PersonenstandsG.

Personenstandsbuch, das den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich macht.

(§ 12 PStG) ist bis 31. 12. 2008 das vom Standesbeamten geführte Buch, das den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich machen soll. An seine Stelle treten elektronische Personenstandsregister. Das F. ist bis 31. 12. 2013 dem Standesbeamten, der den Heiratseintrag über die Ehe führt (Standesamt der Eheschließung), zu übersenden.

Familienbuch.




Vorheriger Fachbegriff: Familienbuch | Nächster Fachbegriff: Familiendiebstahl


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen