Fehlerhafte Entscheidungenvon Gerichten oder Behörden, die auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen oder auf Verletzung von sachlichen oder Verfahrensvorschriften beruhen, sind gleichwohl grundsätzlich wirksam und können nur mit den zulässigen Rechtsbehelfen beseitigt werden. Ausnahmen gelten bei Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Ist eine E. in ihrer Art oder Bezeichnung fehlerhaft, ist z. B. in einem Zivilprozess Beschluss statt Urteil ergangen, so kann die inkorrekte E. mit jedem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die richtige, gewählte falsche oder jede mögliche Art der Entscheidung stattfindet (sog. Meistbegünstigungstheorie); im Strafprozess richtet sich das zulässige Rechtsmittel nach dem sachlichen Inhalt der E.
Weitere Begriffe : Umgruppierung | Landzwang | Tarifpluralität |
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