Fehlerhafte Gesellschaft
Siehe auch: Gesellschaft, fehlerhafte
Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft kann eine Gesellschaft trotz des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen als wirksam zu behandeln sein.
Für eingetragene Körperschaften bestehen weitgehende Sonderregeln. So kann nach Eintragung einer GmbH die Nichtigkeit der Satzung nur unter den Voraussetzungen der §§ 75 ff. GmbHG geltend gemacht werden. Ähnliches gilt für die Satzung einer Aktiengesellschaft gern. §§ 275 ff. AktG und die einer Genossenschaft gem. §§ 94 ff. GenG.
Für Personengesellschaften und Körperschaften vor deren Eintragung gelten folgende Grundsätze:
1) Es muss ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vorliegen. Die Beteiligten müssen auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichtete Erklärungen abgegeben haben, auch wenn diese fehlerhaft sind. Erforderlich und ausreichend ist der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu regeln.
2) Der Gesellschaftsvertrag muss in Vollzug gesetzt worden sein. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit nach außen aufgenommen hat. Nach h. M. reicht es auch aus, wenn im Innenverhältnis ein Gesellschaftsvermögen gebildet worden ist.
3) Der Annahme einer fehlerhaften, aber wirksamen Gesellschaft dürfen keine überwiegenden Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit entgegenstehen. Überwiegende Einzelinteressen stehen der Gesellschaft entgegen, wenn eine nicht voll geschäftsfähige Person ohne die erforderliche gesetzliche Vertretung am Vertragsschluss mitgewirkt hat. Dagegen ist auch bei der Anfechtbarkeit des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung eine fehlerhafte Gesellschaft zu bejahen. Interessen der Allgemeinheit stehen entgegen, wenn der Gesellschaftsvertrag gesetzlich verbotene oder sittenwidrige Zwecke verfolgt.
4) Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hat zur Folge, dass die fehlerhafte
Gesellschaft wie eine fehlerfreie behandelt wird, der Nichtigkeitsgrund stellt lediglich einen Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund dar.
faktische Gesellschaft.
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