FernsehrichtlinieDie ursprünglich F. genannte Richtlinie 89/552/EWG v. 3. 10. 1989 (ABl. EG L 298/23) wurde mehrfach geändert und heißt nunmehr Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Sie betrifft vor allem Fernsehprogramme, ist eine Harmonisierungsrichtlinie und dient der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs (Gewährleistung des freien Empfangs, Art. 2 a). Die Regelungen zur Programmquote bestimmen, dass der Hauptteil des Hauptprogramms aus europäischer Produktion stammen soll (Art. 4), auch sollen 10 v. H. des Programmbudgets unabhängigen europäischen Herstellern vorbehalten bleiben (Art. 5). Für Werbung und Teleshopping soll eine Beschränkung auf 20 v. H. der Sendezeit gelten (Art. 18), die sog. Unterbrecherwerbung ist nur in engen Grenzen (Art. 11), Alkoholwerbung nur beschränkt zulässig. Ferner soll jeder ein Recht auf Gegendarstellung haben, Art. 23. Die F. ist z. T. im RStV und im Telemediengesetz umgesetzt, s. Rundfunkrecht, Telemedien.
Weitere Begriffe : Bauplanungsrecht | Bewusste Fahrlässigkeit | Abschreibung eines Grundstücks |
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