Fernwirkung
kollektives Arbeitsrecht: Auswirkung von Arbeitskämpfen auf nicht unmittelbar bestreikte Betriebe. Solche Fernwirkungen treten häufig bei Zulieferern oder Abnehmern von bestreikten Unternehmen auf.
Strafprozessrecht: Erstreckung von Beweisverwertungsverboten auf Beweismittel, die erst (mittelbar) durch verbotswidrig erlangte Beweisergebnisse bekannt geworden sind. Die „Fruit-of-the-poisonous-treeDoctrine” („Früchte-des-vergifteten-Baumes-Doktrin”) des angloamerikanischen Strafprozessrechts nimmt weitgehend eine solche Fernwirkung an, während Rspr. und h. M. für den deutschen Strafprozess von einer Verwertbarkeit der mittelbar erlangten Beweismittel ausgehen (str.). Eine Ausnahme ist bisher nur für Beweise aus einem Verstoß gegen das G10 wegen des damit verbundenen Eingriffs in Art.10 GG anerkannt (BGHSt 34, 362, 364).
Für die Ablehnung einer „Fernwirkung” bestehen verschiedene Begründungsansätze: Der BGH argumentiert (kriminalpolitisch), dass ein Verwertungsverbot nicht dazu führen dürfe, das gesamte Strafverfahren lahm zu legen. Verfahrensverstößen von Ermittlungspersonen sei zudem durch das materielle Strafrecht (z.B. § 344 StGB) oder Disziplinarmaßnahmen zu begegnen; sie könnten jedoch nicht den Untersuchungsgrundsatz suspendieren. Nach der Gegenansicht dient die Fernwirkung auch zur Disziplinierung rechtswidrig handelnder Ermittlungspersonen und soll einer Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften vorbeugen.
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