Feststellungsbescheid, abgabenrechtlicher

Die Besteuerungsgrundlagen, d. h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, werden so, wie sie im Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt worden sind, im Steuerbescheid festgelegt. Grundsätzlich bildet diese Feststellung dann gem. § 157 Abs. 2 AO einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des erlassenen Steuerbescheides. Hiervon abweichend sehen die §§ 179ff. AO sowie eine Reihe von Vorschriften in Einzelsteuergesetzen (z. B. die Regelungen zum Verlustvortrag [ Korrekturvorschriften der Abgabenordnung], §§ 10d Abs. 3 EStG, 47 KStG) in bestimmten Fällen eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor. Diese wird zugleich als einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen getroffen, falls die AO oder ein Einzelsteuergesetz dieses vorschreibt, insbesondere dann, wenn der Gegenstand der gesonderten Feststellung mehreren Steuersubjekten zuzurechnen ist. Der Feststellungsbescheid richtet sich an den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 S.1 AO). Bei mehreren Feststellungsbeteiligten erfolgt die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 AO.




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