Grundlagenbescheid

, Steuerrecht: Nach der Definition § 171 Abs. 10 AO ist ein Grundlagenbescheid ein Verwaltungsakt, der kraft gesetzlicher Anordnung Bindungswirkung auf andere (Folge-)Bescheide entfaltet. Als Grundlagenbescheide kommen nicht nur Bescheide einer Finanzbehörde (z.B. Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid) in Betracht, sondern auch Bescheide anderer Behörden (z. B. Feststellung zur Schwerbehinderteneigenschaft). Die Bindungswirkung der in einem Grundlagenbescheid getroffenen positiven oder negativen Feststellungen schließt eine divergierende Entscheidung im Folgebescheidverfahren aus. Sie gilt auch dann, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Andererseits hindert die bestehende Bindungswirkung nicht den Erlass des Folgebescheides vor Ergehen des Grundlagenbescheids (§ 155 Abs. 2 AO). Bei jeder Änderung des Grundlagenbescheides ist der Folgebescheid ebenfalls zu ändern (§ 175 Abs. 1 AO).

Besteuerungsverfahren, Besteuerungsgrundlagen.




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