Filmrecht
das Recht an einem Film: steht allen Mitwirkenden gemeinsam zu, wobei die Vermutung gilt, daß sie es dem Filmhersteller zur ausschließlichen Nutzung übertragen haben; der Verfilmung: muß vom Urheber, z.B. eines Romans, dem Verfilmer gestattet sein; der Filmförderung: durch besondere Anstalt zur Qualitätsverbesserung und wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films, finanziert aus der Filmabgabe, die grds. von allen Veranstaltern entgeltlicher Filmvorführungen erhoben wird sowie durch Verleihung von Filmpreisen; der Filmbeurteilung: durch die Filmbewertungsstelle der Länder, die die Prädikate wertvoll" oder besonders wertvoll" vergibt, was u.a. Steuerermäßigungen zur Folge hat, und der Filmkontrolle: durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, die zwar keine öffentlichrechtlichen Befugnisse hat, aber über die Freigabe eines Films für die einzelnen Altersstufen - ab 6, 12, 16, 18 Jahren - entscheidet.
ist die Gesamtheit der Filme betreffenden Rechtssätze. Lit.: Klages, C., Grundzüge des Filmrechts, 2004; Ha- ve, H. v., Filmförderungsgesetz, 2005
Bundesgesetzlich ist im F. neben dem Filmurheberrecht bisher nur die Filmförderung geregelt, und zwar durch das Filmförderungsgesetz i. d. F. v. 24. 8. 2004 (BGBl. I 2277) m. Änd. Die Förderung wird von der Filmförderungsanstalt mit Sitz in Berlin wahrgenommen (§ 1), und zwar zur Steigerung der Qualität und der Struktur der Filmwirtschaft (Einzelheiten: § 2). Organe sind Vorstand, Präsidium und Verwaltungsrat (§§ 3-6) sowie Vergabekommission (§ 7). Gefördert werden nach bestimmten Kategorien (z. B. programmfüllender Film, Kinderfilm, Kurzfilm) Filmproduktion und Absatz. Allgemeine Förderungsvoraussetzung ist u. a. ein deutscher Bezug des Filmprojekts (§ 15), etwa dass der Film auf Deutsch oder in Deutschland gedreht wird. Nicht förderungswürdig sind nach § 19 Vorhaben, die gegen Verfassung oder Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Finanziert wird die Filmförderung aus Haushaltsmitteln sowie durch die Filmabgabe, die von den Veranstaltern entgeltlicher Filmvorführungen und von der Videowirtschaft (§§ 66, 66 a) aufgebracht wird, sowie durch Beiträge der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Die Filmabgabe ist nach Jahresumsatz gestaffelt. Die Abwicklung erfolgt durch den 2007 errichteten Deutschen Filmförderfonds. Durchführungsbestimmungen enthält die FilmförderVO vom 21. 4. 1993 (BGBl. I 562) m. Änd. Die Filmförderung gehört zu den Aufgaben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Darüber hinaus engagieren sich sowohl die Länder als auch die EU in der Filmförderung.
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