Finale Handlungslehre
strafrechtliche Theorie, nach welcher die Handlung im strafrechtlichen Sinne nicht nur in bloss willkürlicher Veränderung der Aussenwelt besteht, sondern eine zweckgerichtete Willensbetätigung darstellt. Die f. H. rechnet den Vorsatz bereits zum Tatbestand (nicht zur Schuld) einer strafbaren Handlung. Kausale Handlungslehre.
Handlungslehre, finale
Handlungslehren.
Im Allgemeinen wird unter strafrechtlich erheblichem Handeln jedes menschliche Tun oder Unterlassen verstanden, das als äußeres Verhalten von einer Strafnorm erfasst wird - normativer od. kausaler Handlungsbegriff. Die f. H. (Welzel) dagegen versteht unter Handlung im strafrechtlichen Sinne nur ein Verhalten, das, durch den Willen des Täters gesteuert, auf den Erfolg als Ziel ausgerichtet ist; sie trägt also in den Handlungsbegriff subjektive Elemente hinein. Diese Lehre ist im Hinblick auf Fahrlässigkeits- und unbewusste Unterlassungsdelikte vielfach auf Bedenken gestoßen, weil der Täter nur bei Vorsatz, nicht aber bei Fahrlässigkeit zielbewusst handele (d.h. mit Wissen und Billigung des Erfolges); s. Schuld.
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