finaler Rettungsschuss

(gezielter Rettungsschuss), Polizeirecht: Schusswaffengebrauch, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödliche Wirkung für den Betroffenen entfaltet und der Schütze dies zumindest bewusst in Kauf genommen hat. Wegen des subjektiven Elements unterscheidet er sich vom nicht vorsätzlichen tödlichen Fehlschuss. Er ist in § 41 Abs. 2 S.2 MEPo1G geregelt. In der Mehrzahl der Bundesländer hat er jedoch keine gesetzliche Regelung erhalten, sodass sich dort die Frage stellt, ob aus den allgemeinen Vorschriften zum Schusswaffengebrauch auch die Befugnis zum finalen Rettungsschuss folgt. Zum Teil wird dies bejaht, da der tödliche Schuss die äußerste Form der Angriffsunfähigkeit sei. Die Gegenauffassung hält dies wegen der ausdrücklichen Regelung im MEPo1G und des Vorbehaltes des Gesetzes für unzulässig. Die Intensität des Eingriffs verlange eine eigenständige und zweifelsfreie Ermächtigungsgrundlage. Ob dann ein Rückgriff auf das Nothilfe-recht des § 32 StGB möglich ist, ist sowohl für die Rechtfertigung des staatlichen Verhaltens als auch des handelnden Beamten im Sinne des Strafrechts äußerst umstritten. Gegen eine Anwendung im öffentlichen Recht spricht, dass das Nothilferecht allein zwischen Bürgern Anwendung finden soll. Staatliches Handeln unterliegt grundsätzlich strengeren Anforderungen. Der finale Rettungsschuss ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 MEPo1G zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit ist. Für den Begriff der schwerwiegenden Verletzung ist auf den Begriff der schweren Körperverletzung des § 226 StGB zu verweisen.

Waffengebrauch (1 b).




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